Ausländischer Abschluss
Gleichwertigkeitsfeststellung oder Ausbildung zur ZFA?
Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit überprüft ausländische Berufsabschlüsse mit dem deutschen Referenzberuf ZFA. Alternativ kann sich für potenzielle Praxismitarbeiter aus dem Ausland eine ZFA-Ausbildung in einer Zahnarztpraxis in Bayern anbieten.
Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit schafft Transparenz. Arbeitgeber können dadurch die im Ausland erworbene Qualifikation besser einschätzen, während sich die Arbeitsmarktchancen der Antragstellerinnen und Antragsteller erhöhen können. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung ist keine zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit im Berufsfeld ZFA.
Gleichwertigkeitsfeststellung ≠ Berufszulassungsverfahren
Der Beruf der oder des Zahnmedizinischen Fachangestellten gehört – im Gegensatz zum Beruf des Zahnarztes – zu den sogenannten nicht reglementierten Berufen. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit stellt daher kein förmliches Berufszulassungsverfahren dar.
Auch ohne ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ist es Personen mit einem ausländischen Berufsabschluss grundsätzlich möglich, in Deutschland im Berufsfeld ZFA tätig zu sein. Einschränkungen können jedoch in bestimmten Tätigkeitsbereichen bestehen, insbesondere bei der Aufbereitung von Medizinprodukten oder im Bereich Röntgen. Nähere Auskünfte zu diesen Themen erteilt das Referat Praxisführung und Strahlenschutz der BLZK.
Voraussetzungen und Unterlagen
Deutschlandweit ist für die Durchführung des Verfahrens nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) ausschließlich die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zuständig. Voraussetzung für das Verfahren ist ein ausländischer Ausbildungsabschluss, der auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht.
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe benötigt folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Beglaubigte Kopie des Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
- Tabellarische Aufstellung des beruflichen Werdeganges
- Beglaubigte Kopie des Ausbildungsabschlusses bzw. -nachweises
- Beglaubigte Kopien der sonstigen Befähigungsnachweise (z.B. absolvierte Fortbildungen)
- Falls vorhanden: Nachweise zur Berufserfahrung bzw. -praxis
Prüfungsordnung und Erwerbsabsicht
Für den Vergleich der vermittelten Kompetenzen mit den Inhalten des Referenzberufes der oder des Zahnmedizinischen Fachangestellten, benötigt die Prüfstelle die Ausbildungs-/Prüfungsordnung bzw. Studienordnung, die zum Zeitpunkt der Qualifikation galt. Die Inhalte der beruflichen Qualifikation müssen dabei konkret erkennbar sein. Die Bezeichnung der Fächer reicht nicht aus.
Soweit eine Erklärung zur Erwerbsabsicht erforderlich ist, gilt es einen entsprechenden Nachweis ebenfalls miteinzureichen – z. B. durch einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder durch die Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern.
Alle fremdsprachigen Unterlagen müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Die Richtigkeit der Übersetzung muss beglaubigt werden. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Vorschusszahlung soll das Verfahren nicht länger als drei Monate dauern. Die Kosten für die Gleichwertigkeitsfeststellung betragen 605 Euro für einen Erstantrag und 190 Euro für einen Folgeantrag.
Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung
Bei positiver Entscheidung wird die ausländische Berufsqualifikation einer bestandenen Abschlussprüfung zur oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) gleichgestellt. Eine einmal festgestellte Gleichwertigkeit gilt für ganz Deutschland.
Werden wesentliche Unterschiede zwischen den Abschlüssen festgestellt, erfolgt keine förmliche Teilanerkennung, sondern eine Darstellung der wesentlichen Unterschiede und der vorhandenen Kompetenzen.
Ändert sich nach Abschluss eines Verfahrens die Sachlage (z. B. durch den Erwerb einer weiteren Qualifikation), besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Verfahren erneut aufzunehmen.
Alternativ: Ausbildung ZFA
Alternativ zur Gleichwertigkeitsfeststellung besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung zur bzw. zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in einer Zahnarztpraxis in Deutschland zu absolvieren. Sie dauert in der Regel drei Jahre (bei Verkürzung zwei Jahre), vermittelt die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis in Deutschland und endet mit einem bundesweit anerkannten Berufsabschluss.
Anstatt Gebühren für die Gleichwertigkeitsfeststellung und gegebenenfalls für erforderliche Fortbildungskurse zu bezahlen, erhält die auszubildende Person monatlich eine Ausbildungsvergütung.

Mo, Mi, Do: 8.30 bis 11.30 und 12.30 bis 15.00 Uhr
Di: 12.30 bis 15.00 Uhr
Für eine zahnärztliche Berufstätigkeit in Bayern ist eine behördliche Berufszulassung als Zahnarzt notwendig.
Zuletzt angepasst am 14.10.26