Praktikum in der Zahnarztpraxis
Stell dir vor: Du im Praxisteam!
Du tauchst ein in die Welt der Zahnmedizinischen Fachangestellten – bekommst live Einblick in den Praxisalltag mit Behandlungen und Patienten, lernst das Team kennen und merkst: Das könnte genau dein Ding sein!
Denn Praktikanten …
- lernen die Abläufe in einer Zahnarztpraxis kennen.
- können im Behandlungszimmer hospitieren.
- helfen beim Empfangen und Begleiten der Patienten.
- erhalten Einblick in Praxisorganisation/-verwaltung und übernehmen kleine Aufgaben.
- erkennen den Stellenwert von Vorsorge und Hygiene.
- erfahren viel über sich selbst und die eigenen Stärken.
Auf den Punkt gebracht: Du findest heraus, ob der Beruf ZFA zu dir passt – und das Team erkennt dein Potenzial als Auszubildende. Eine klare Win-win-Situation.
Je besser das Praktikum vorbereitet ist, desto mehr profitieren Praktikant, Team und Zeitbudget. Die BLZK hat die zentralen Punkte für dich zusammengestellt.
Alles Wichtige für Praxis und Praktikanten
- Pflichtpraktikum für Schüler (Betriebspraktikum)
- Freiwilliges Praktikum nach der Schule (Berufsorientierung)
- FOS-Praktikum (fachpraktische Ausbildung während der Fachoberschule)
Je nach Alter des Praktikanten greifen die Bestimmungen des
Generell gilt für unter 18-Jährige: Es geht um reines „Beobachten und Praxisalltag kennenlernen“ und keinen direkten Patientenkontakt! Minderjährige Praktikantinnen und Praktikanten dürfen keine Tätigkeiten übernehmen, bei denen sie gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt sind. Dazu gehören in der Zahnarztpraxis insbesondere Tätigkeiten mit Blut, Speichel oder anderen Körperausscheidungen sowie der Umgang mit kontaminierten stechenden und schneidenden Gegenständen sowie mit Gefahrstoffen. Darüber hinaus dürfen minderjährige Praktikantinnen und Praktikanten nicht in den Bereichen Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten (Instrumenten) eingesetzt werden (
- Kinder unter 15 Jahren dürfen nur im Rahmen eines schulischen Pflichtpraktikums ein Betriebspraktikum absolvieren.
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre können während der Ferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ein Praktikum machen.
- Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15- bis 17-Jährige) dürfen nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes ein Praktikum absolvieren.
Eine Anrechnung der Praktikumszeiten auf eine spätere Ausbildung ist leider nicht möglich. Doch die Chance, echte Praxiserfahrung zu sammeln, den Berufsalltag hautnah kennenzulernen und wertvolle Kontakte aufzubauen, die dir später bei deinem Karriereweg weiterhelfen können, ist unbezahlbar.
Bevor das Praktikum startet, muss der Praxisinhaber die Praktikanten verständlich über wichtige Sicherheits- und Hygieneregeln informieren. Dazu gehören die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, notwendige Hygienemaßnahmen sowie mögliche Unfall- und Gesundheitsrisiken, die während des Praktikums auftreten können.
Hilfreiche Unterstützung bietet dabei das QM Online der BLZK mit folgenden Unterlagen:
Das Thema Impfungen ist vor Beginn des Praktikums zu klären – bei minderjährigen Praktikanten gemeinsam mit den Eltern. Da minderjährige Praktikanten weder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen noch direkt am Patienten arbeiten dürfen, sind spezielle Schutzimpfungen wie zum Beispiel gegen Hepatitis in der Regel nicht notwendig. Saisonale Impfungen, etwa gegen Grippe, können aber sinnvoll sein.
Wichtig: Die Impfpflicht gegen Masern gilt auch für Praktikanten.
Gut vorbereitet ins Praktikum



Versicherungsschutz im Praktikum
Praktikanten sind ab dem ersten Arbeitstag unfallversichert. Der Schutz gilt bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten – unabhängig davon, wie lange das Praktikum dauert oder ob ein Entgelt gezahlt wird.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Der Versicherungsschutz besteht immer, aber je nach Art des Praktikums läuft die Versicherung über unterschiedliche Stellen.
Unfallversicherung
Erhält der Praktikant eine Vergütung, gilt er als Beschäftigter. In diesem Fall ist er über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes für die Dauer der Beschäftigung versichert. Die Kosten für die Unfallversicherung trägt die Praxis.
Findet das Praktikum ausschließlich in einem Betrieb statt und besteht kein Bezug zu einer Schule oder einem Bildungsträger, läuft die Unfallversicherung ebenfalls über den zuständigen Unfallversicherungsträger des Betriebs.
Auch hier übernimmt die Praxis die Beiträge zur Unfallversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem gezahlten Entgelt.
Bei einem Pflichtpraktikum in der 9. oder 10. Klasse handelt es sich um einen Teil der schulischen Ausbildung. Deshalb sind Schüler über die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung abgesichert. Die Versicherung erfolgt nach
Bei Fragen zur Unfallversicherung unterstützt die zuständige Berufsgenossenschaft.
Haftpflichtversicherung
Ja. Während eines verpflichtenden Betriebspraktikums muss der Schulträger eine Schülerhaftpflichtversicherung abschließen.
Die Kosten dafür werden in der Regel von den Erziehungsberechtigten des Praktikanten übernommen.
Ja, eine Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen – besonders bei Praktika von Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren.
Ideal ist eine Absicherung über die Praxis, zum Beispiel im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung für Zahnarzt und Praxisteam.
Bei Fragen zur Haftpflichtversicherung hilft der zuständige Haftpflichtversicherer weiter.
Datenschutz und Schweigepflicht
Nicht abschließend geklärt ist, ob Praktikanten der strafrechtlich geregelten Schweigepflicht nach
Achtung: Die (bedingte) Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Person zu Beginn des Praktikums 14 Jahre alt ist (vgl.
Unabhängig davon kann sich der Arzt auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen eines in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Patienten ausgesetzt sehen.
Es ist in jedem Fall notwendig, die Praktikanten über die Bestimmungen
- des
§ 203 StGB - sowie der berufsordnungsrechtlichen Schweigepflicht (
§ 7 Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte )
zu belehren. Diese Belehrung und die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen, bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten (
Hospitation im Behandlungszimmer
Praktikanten können und sollten bei der Behandlung von Patienten zusehen und haben eventuell Einblick in die Patientenakte. Zuvor sollte die Zustimmung des Patienten eingeholt werden.
Eine schriftliche Einverständniserklärung ist nicht notwendig. Zur eigenen Absicherung empfiehlt sich aber eine kurze Notiz, dass der Patient einverstanden war (z. B. in der Patientenakte).

Mo, Mi, Do: 8:30 bis 11:30 Uhr und 12:30 bis 15:00 Uhr
Di: 12:30 bis 15:00 Uhr
Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr

Mo, Mi, Do: 8:30 bis 11:30 Uhr und 12:30 bis 15:00 Uhr
Di: 12:30 bis 15:00 Uhr
Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr
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Zuletzt angepasst am 19.10.26