BuS-Dienst
Präventionskonzept der BLZK
Alternative zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung für Zahnarztpraxen mit bis zu 50 Beschäftigten.
Die Erstschulung zum Sicherheitsverantwortlichen der eigenen Zahnarztpraxis findet in Präsenz statt und ist Voraussetzung für die Aktualisierungsschulung alle 5 Jahre.
Voraussetzung für die Teilnahme am BuS-Dienst der BLZK ist eine Erstschulung. Die Aktualisierung der Kenntnisse muss anschließend spätestens alle fünf Jahre erfolgen. Die eazf sendet Ihnen die Teilnahmeerklärung im Rahmen der Anmeldung zu.
Wird die Aktualisierung versäumt, ist eine erneute Erstschulung erforderlich oder die Praxis muss in die Regelbetreuung wechseln.
Die Online-Aktualisierung des BuS-Dienstes setzt eine vorherige Erstschulung voraus und muss spätestens alle fünf Jahre erfolgen. Vor Beginn der Schulung ist die Teilnahmeerklärung im QM Online auszudrucken, zu unterschreiben und per Post an die BLZK zu senden. Nach Eingang wird die Schulung freigeschaltet.
Wird die Aktualisierungsfrist versäumt, ist eine nachträgliche Aktualisierung nicht mehr möglich – in diesem Fall ist eine erneute Erstschulung erforderlich oder die Praxis wechselt in die Regelbetreuung.
Arbeitsschutz in der Zahnarztpraxis
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz müssen auch Zahnarztpraxen arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut werden. Die klassische Regelbetreuung erfolgt durch einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft, die die Praxis regelmäßig beraten.
Die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes bleibt jedoch immer beim Praxisinhaber. Dazu gehören unter anderem Mitarbeiterschulungen, Dokumentationen, Betriebsanweisungen und erforderliche Prüfungen.
BuS-Dienst – die Alternative zur Regelbetreuung
Der BuS-Dienst der BLZK ist eine alternative, bedarfsorientierte Betreuung nach
Durch gezielte Schulungen werden Praxisinhaber befähigt, den Arbeitsschutz eigenständig und praxisnah umzusetzen.
Ihre Vorteile im BuS-Dienst
- Schulungen mit allen wichtigen Grundlagen und Aufgaben im Arbeitsschutz
- Unterstützung durch das
Kapitel Arbeitssicherheit im QM Online mit Checklisten und Arbeitshilfen - Beratung durch die BLZK bei Fragen zum Arbeitsschutz
- Fachliche Unterstützung durch die
Stelle für Arbeitssicherheit
Aktualisierung der Kenntnisse
Die Teilnahme am BuS-Dienst erfordert eine regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse im Arbeitsschutz. Spätestens fünf Jahre nach der Erstschulung ist eine Wiederholungsschulung verpflichtend.
Häufige Fragen
Teilnehmer am BuS-Dienst der BLZK müssen ihre Kenntnisse im Arbeitsschutz alle fünf Jahre mit einer Fortbildungsmaßnahme aktualisieren.
Nein, die Kenntnisse im Arbeitsschutz müssen wiederkehrend alle fünf Jahre aktualisiert werden. Dies kann entweder durch die Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der eazf, der Fortbildungsakademie der BLZK, oder durch die Teilnahme an einer Online-Schulung erfolgen.
Nein, eine automatische Erinnerung durch die BLZK erfolgt nicht. Ähnlich wie bei der Aktualisierung im Strahlenschutz, liegt es in der Verantwortung des Praxisinhabers, die Aktualisierung nach fünf Jahren zu berücksichtigen.
Es gibt zwei Möglichkeiten die Kenntnisse im Arbeitsschutz zu aktualisieren
- Besuch einer Präsenzveranstaltung
- Teilnahme an der Online-Schulung im QM Online der BLZK
An der Aktualisierung kann man nur teilnehmen, wenn die Erstschulung zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (BuS-Dienst) absolviert wurde.
Seit Januar 2020 ist für die Teilnahme an einer Aktualisierungsschulung zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (BuS-Dienst) eine handschriftlich unterzeichnete Teilnahmeerklärung notwendig.
Bei Präsenzveranstaltungen (Erstschulung oder Aktualisierung) wird die Teilnahmeerklärung vor Kursbeginn vom Kursveranstalter ausgegeben.
Bei der
Nur wenn die unterzeichnete Teilnahmeerklärung im Original der BLZK vorliegt, kann die Online-Schulung für den Teilnehmer freigeschaltet und eine Bescheinigung/Zertifikat ausgestellt werden.
Nein, nur der Praxisinhaber, der auch an der Erstschulung teilgenommen hat, kann auch die Kenntnisse im Arbeitsschutz aktualisieren.
In einer Gemeinschaftspraxis ist es ausreichend, wenn ein Praxisinhaber an der Erstschulung zur Teilnahme am Präventionskonzept der BLZK teilnimmt. Diese Person wird zum Sicherheitsverantwortlichen der Praxis geschult und durch die BLZK an die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gemeldet.
Die Teilnahme am Präventionskonzept ist personenbezogen, nicht praxisbezogen. Das bedeutet, dass die Erstschulung und somit die Teilnahme am Präventionskonzept nicht auf einen anderen Praxisinhaber übertragen werden kann. Im Falle, dass der geschulte Praxisinhaber aus der Praxisgemeinschaft ausscheidet, muss der verbleibende Praxisinhaber selbst eine Erstschulung zur Teilnahme am Präventionskonzept besuchen.
In einer Praxisgemeinschaft sind beide Praxisinhaber aufgerufen eine Schulung zu absolvieren. Beide Praxisinhaber werden jeweils für ihr Praxisteam zum Sicherheitsverantwortlichen geschult und durch die BLZK an die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gemeldet. Dies betrifft sowohl die Erstschulung als auch die Pflicht zur regelmäßigen (alle 5 Jahre) Aktualisierung der Kenntnisse.

Telefonisch erreichbar:
Mo–Do: 8.30 bis 11.30 Uhr und 12.30 bis 15.00 Uhr
Fr: 8.30 bis 12.00 Uhr

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Zuletzt angepasst am 22.09.26