Weiterbildung Kieferorthopädie
Die Weiterbildung beträgt insgesamt mindestens vier Jahre und hat grundsätzlich ganztägig, zeitlich zusammenhängend und in hauptberuflicher Stellung zu erfolgen, § 2 Abs. 5 WBO.
Allgemeinzahnärztliches Jahr
Die Weiterbildung beginnt verpflichtend mit einem allgemeinzahnärztlichen Jahr (§§ 2 Abs. 6, 20 Abs. 3 WBO). Während dieses Jahres müssen insbesondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen erworben werden:
- Präventive Zahnheilkunde
- Parodontologie
- Kinderzahnheilkunde
- Zahnärztliche Chirurgie
- Zahnerhaltung und Prothetik
- Notfallmedizin
Fachspezifische Weiterbildung
Die dreijährige fachspezifische Weiterbildung setzt sich zusammen aus:
- einer genehmigten Tätigkeit bei einem
ermächtigten Weiterbilder - einer begleitenden klinischen Weiterbildungsmaßnahme (Curriculum), siehe
Richtlinien der BLZK zum Inhalt der Weiterbildung in der KFO
Zwei Jahre müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung an derselben Weiterbildungsstelle abgeleistet werden.
- Im Rahmen der Weiterbildung KFO ist an die Stelle des Klinikjahrs eine sog. klinische Weiterbildungsmaßnahme getreten (§ 20 Abs. 3 WBO).
- Statt eines Klinikjahrs ist gegenüber der BLZK der Nachweis über die Ableistung einer mindestens 1200 Stunden umfassenden klinischen Weiterbildungsmaßnahme, welche die fachspezifische Weiterbildung begleitet, zu führen.
- Innerhalb dieser Weiterbildungsmaßnahme sind 800 Stunden in organisierten Veranstaltungen wie Vorlesungen, Seminaren und Fallvorstellungen abzuleisten, in denen medizinische Grundlagen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten in der Diagnostik und Therapie unter besonderer Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte sowie Kenntnisse in der Ätiologie und im Praxismanagement zu vermitteln sind. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen.
Das Curriculum wird der Weiterbildung zugrunde gelegt (auch wenn Teile der fachspezifischen Weiterbildung außerhalb Bayerns absolviert werden) und muss begleitend zu der Weiterbildung in der Praxis erfolgen. Sein fachlicher Inhalt ist Gegenstand des Prüfungsgesprächs gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 WBO.
Das Curriculum setzt sich aus einer Wissensvermittlung an den Bayerischen Universitäten und der Akademie der Bayerischen Landeszahnärztekammer zusammen und erfolgt parallel zu einer klinisch-praktischen Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte.
Der Beginn des Curriculums ist jeweils im Mai eines Jahres. Die Kosten betragen derzeit EUR 600,00 pro Monat.
Unterbrechung der Weiterbildung
Die Weiterbildung muss grundsätzlich zeitlich zusammenhängend erfolgen, § 2 Abs. 5 WBO. Eine Unterbrechung der Weiterbildung muss vorher von der BLZK genehmigt werden und ist immer dann genehmigungsfähig, wenn sie mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
Weiterbildung in Teilzeit
Die Weiterbildung kann mit vorheriger Zustimmung der BLZK für den Weiterzubildenden in einem Umfang von mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus stichhaltigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und eine Teilzeittätigkeit das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt. Eine ganztägige Weiterbildung ist für den weiterzubildenden Zahnarzt insbesondere dann unzumutbar, wenn dies aus zwingenden persönlichen, insbesondere familiären Gründen eine besondere Härte bedeuten würde, § 3 Abs. 1 WBO.
Zulassung zum Prüfungsgespräch
Der Antrag auf Zulassung zum Prüfungsgespräch kann frühestens drei Monate vor Abschluss der gesamten Weiterbildungszeit bei der BLZK gestellt werden. Antragsberechtigt sind ausschließlich Mitglieder eines bayerischen Zahnärztlichen Bezirksverbands (ZBV) (§ 10 Abs. 2 WBO).
Erforderliche Unterlagen
Dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen hinzuzufügen:
- Approbationsurkunde (beglaubigte Abschrift)
- Qualifizierte Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeiten im allgemein zahnärztlichen Jahr und in der fachspezifischen Weiterbildung
- Lebenslauf
- Liste der hauptsächlich behandelten Patienten (50) mit Kurzangabe der Anomalie und des Behandlungsstatus
- Liste der 12 Patientenfälle gemäß
Anhang zu 4.2 der Richtlinien - Kopien der Curriculumszertifikate
Ermächtigung zur Weiterbildung
Eine Ermächtigung zur Weiterbildung wird erteilt, wenn der Zahnarzt fachlich und persönlich geeignet ist, § 5 WBO. Bei Interesse können Sie einen Antrag stellen.
Grundvoraussetzung ist, dass Sie die Anerkennung für das Gebiet der Kieferorthopädie besitzen und die letzten fünf Jahre vor Antragstellung in eigener Praxis oder an einer Poliklinik für KFO einer Universität ausschließlich auf diesem Gebiet tätig waren, § 21 Abs. 1 WBO.
Die Anforderungen ergeben sich aus der
Zuletzt angepasst am 14.10.26