Zahnärztliche Weiterbildung

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Weiterbildung Oralchirurgie

Die Weiterbildung beträgt insgesamt mindestens vier Jahre und hat grundsätzlich ganztägig, zeitlich zusammenhängend und in hauptberuflicher Stellung zu erfolgen, § 2 Abs. 5 WBO.

Allgemeinzahnärztliches Jahr

Fachspezifische Weiterbildung

Zulassung zum Prüfungsgespräch

Ermächtigung zur Weiterbildung

Richtlinien Weiterbildung Oralchirurgie

Weiterbildungsordnung

OP-Katalog

Allgemeinzahnärztliches Jahr

Die Weiterbildung beginnt verpflichtend mit einem allgemeinzahnärztlichen Jahr (§§ 2 Abs. 6, 23 Abs. 3 WBO). Während dieses Jahres müssen insbesondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen erworben werden:

  • Präventive Zahnheilkunde
  • Parodontologie
  • Kinderzahnheilkunde
  • Zahnärztliche Chirurgie
  • Zahnerhaltung und Prothetik
  • Notfallmedizin

Das allgemeinzahnärztliche Jahr kann nicht bei einem Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie absolviert werden, wenn dieser nicht auch zahnärztlich tätig ist und eine allgemein zahnärztliche Tätigkeit für den Assistenten möglich ist.

Fachspezifische Weiterbildung

Die dreijährige fachspezifische Weiterbildung setzt sich zusammen aus:

  • einer genehmigten Tätigkeit bei einem ermächtigten Weiterbilder
  • Fortbildungen gemäß den Richtlinien der BLZK zum Inhalt der Weiterbildung in der Oralchirurgie

Fortbildungsnachweise

Für die Zulassung zum Prüfungsgespräch müssen die in den Richtlinien festgelegten Fortbildungsinhalte nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich um diese wesentlichen Fachbereiche:

  • Zahnärztliche Chirurgie
  • Parodontologie
  • Implantologie

Kurse finden Sie beispielsweise bei der eazf GmbH. Diese Kurse stehen auch allen Zahnärztinnen und Zahnärzten offen, die sich für das Fachgebiet interessieren.

Unterbrechung der Weiterbildung

Die Weiterbildung muss grundsätzlich zeitlich zusammenhängend erfolgen, § 2 Abs. 5 WBO. Eine Unterbrechung der Weiterbildung muss von der BLZK genehmigt werden und ist genehmigungsfähig, wenn sie mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

Weiterbildung in Teilzeit

Die Weiterbildung kann mit vorheriger Zustimmung der BLZK für den Weiterzubildenden in einem Umfang von mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus stichhaltigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und eine Teilzeittätigkeit das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt. Eine ganztägige Weiterbildung ist für den Weiterzubildenden insbesondere dann unzumutbar, wenn dies aus zwingenden persönlichen, insbesondere familiären Gründen eine besondere Härte bedeuten würde; § 3 Abs. 1 WBO.

Zulassung zum Prüfungsgespräch

Der Antrag auf Zulassung zum Prüfungsgespräch kann frühestens drei Monate vor Abschluss der gesamten Weiterbildungszeit bei der BLZK gestellt werden. Antragsberechtigt sind ausschließlich Mitglieder eines bayerischen Zahnärztlichen Bezirksverbands (ZBV) (§ 10 Abs. 2 WBO).

Erforderliche Unterlagen

Dem formlosen Antrag sind gemäß § 23 Abs. 4 WBO folgende Unterlagen beizufügen:

  • Approbationsurkunde (beglaubigte Abschrift)
  • Qualifizierte Arbeitszeugnisse über das allgemeinzahnärztliche Jahr und die fachspezifische Weiterbildung
  • Lebenslauf
  • Operationskatalog (Aufstellung der vom Weiterzubildenden ausgeführten Operationen)
  • Kopien der Fortbildungsnachweise

Hinweise zum Operationskatalog

Der OP-Katalog ist bei Antragstellung entsprechend der Vorgabe der Richtlinien der BLZK zum Inhalt der Weiterbildung in der Oralchirurgie (Anhang 2) einzureichen.

Hier das Formular zum OP-Katalog

Das Prüfungsgespräch findet vor dem Prüfungsausschuss Oralchirurgie statt.Die Gebietsbezeichnung lautet Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Oralchirurgie.

Ermächtigung zur Weiterbildung

Eine Ermächtigung zur Weiterbildung wird erteilt, wenn der Zahnarzt fachlich und persönlich geeignet ist, § 5 WBO. Bei Interesse können Sie einen Antrag stellen. 

Grundvoraussetzung ist, dass Sie die Anerkennung für das Gebiet der Oralchirurgie besitzen und mindestens fünf Jahre nach Anerkennung als Fachzahnarzt für Oralchirurgie oder als Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie überwiegend auf dem Gebiet der Oralchirurgie tätig waren, § 25 WBO.

Die anrechenbare Weiterbildungszeit kann ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen. Die Voraussetzungen sind in § 26 WBO definiert.

Antragsformular anfordern

Telefon: 089 230211-310
Fax: 089 230211-311

Zuletzt angepasst am 14.10.26

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