Praktikum und Schnupperlehre in der Zahnarztpraxis

Zugegeben: Sich um Praktikanten zu kümmern, kostet auch Zeit. Doch in jedem Schüler, der sich für den Arbeitsplatz Zahnarztpraxis interessiert, steckt ein/e potenzielle/r Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r (ZFA).

Auf den Zahn gefühlt – Praktikum ZFAPraktikanten …

  • lernen die Abläufe in einer Zahnarztpraxis kennen
  • können im Behandlungszimmer hospitieren
  • helfen mit beim Empfangen und Begleiten der Patienten
  • erhalten Einblick in Praxisorganisation/-verwaltung und übernehmen kleine Aufgaben
  • erkennen den Stellenwert von Vorsorge und Hygiene
  • erfahren viel über sich selbst und die eigenen Stärken

Auf den Punkt gebracht:

Praktikanten finden heraus, ob der Beruf ZFA zu ihnen passt. Gleichzeitig erkennt das Praxisteam, ob der Praktikant das Potenzial zum Auszubildenden hat – eine klassische Win-win-Situation.

Je besser ein Praktikum vorbereitet ist, desto stärker profitieren Praktikant, Team und Zeitbudget. Die BLZK hat zentrale Punkte zusammengestellt.


Checkliste der wichtigsten Punkte

Praktikum und Schnupperlehre in der Zahnarztpraxis – Checkliste


Welche Arten von Praktika gibt es?

  • Pflichtpraktikum für Schüler (Betriebspraktikum)
  • Freiwilliges Praktikum nach der Schule (Berufsorientierung)
  • FOS-Praktikum (fachpraktische Ausbildung während der Fachoberschule)

Je nach Alter des Praktikanten greifen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.


Jugendarbeitsschutz

  • Kinder unter 15 Jahren dürfen nur das Schul-Pflichtpraktikum (Betriebspraktikum) absolvieren.
  • Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre können während der Ferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ein Praktikum machen.
  • Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15- bis 17-Jährige) dürfen nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes ein Praktikum absolvieren.

Generell gilt:

Für Praktikanten, die unter 18 sind, erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz lediglich einen informellen Betriebsaufenthalt – quasi ein „über die Schulter schauen“ – und keine Tätigkeit am Patienten.

Insbesondere dürfen sie entsprechend § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Daher ist minderjährigen Praktikanten der Umgang mit Blut, Urin, Speichel und anderen Körperausscheidungen verboten. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit stechenden und schneidenden kontaminierten Gegenständen sowie mit Gefahrstoffen. Darüber hinaus dürfen sie nicht in den Bereichen Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten (Instrumenten) eingesetzt werden.

Aufgrund dieser Vorgaben ist eine Anrechnung der Praktikumszeiten auf eine spätere Ausbildung ausgeschlossen.


Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen

Der Praxisinhaber muss Praktikanten zu Beginn des Praktikums in einer für sie verständlichen Form belehren

  • über die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften,
  • über die notwendigen Hygienemaßnahmen und
  • über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,

denen sie während des Praktikums ausgesetzt sein können.

Unterstützung bietet das QM Online der BLZK:

Impfungen

Impfungen sind mit dem Praktikanten, bei Minderjährigen zudem mit dessen Eltern abzuklären. Praktikanten dürfen nicht mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder am Patienten arbeiten – daher sind spezifische Schutzimpfungen (z.B. gegen Hepatitis) nicht notwendig. Saisonale Impfungen, etwa gegen Grippe, können sinnvoll sein.

Wichtig:

Die Impfpflicht gegen Masern gilt auch für Praktikanten.


Versicherungsschutz

Unfallversicherung

Praktikanten sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch das Entgelt ist.

Davon zu trennen ist die Frage, über wen die Versicherung läuft und wer deren Kosten zu tragen hat.

  1. Zahlt die Praxis dem Praktikanten ein Entgelt, gilt er als Beschäftigter und ist für die Dauer seines Praktikums über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes versichert.
  2. Gleiches gilt bei Praktika, die ausschließlich in einem Betrieb und ohne Bezug zu einem Bildungsträger durchgeführt werden. Versicherungsschutz besteht dann über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist von der Praxis zu bezahlen und richtet sich nach der Höhe des Entgelts.
  3. Andere Regelungen gelten bei einem verpflichtenden Schulpraktikum in der 9. oder 10. Klasse. Dieses ist Teil der schulischen Ausbildung und der Schüler ist über die Schüler-Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII versichert.

Bei Fragen:

Ihre Berufsgenossenschaft hilft weiter.

Haftpflichtversicherung

  1. Schul-Pflichtpraktikum (Betriebspraktikum)
    Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 BaySchO muss der Schulträger für die Zeit des verpflichtenden Betriebspraktikums eine Schülerhaftpflichtversicherung abschließen. Diese ist von den Erziehungsberechtigten des Praktikanten zu bezahlen.
  2. Praktikum für vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre während der Ferien und für nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15 bis 17 Jahre)
    Eine Haftpflichtversicherung ist dringend anzuraten, am besten über die Praxis im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung für Zahnarzt und Personal.

Bei Fragen:

Ihr Haftpflichtversicherer hilft weiter.


Datenschutz/Schweigepflicht

Aktuelle Situation

Nicht abschließend geklärt ist, ob Praktikanten der strafrechtlich geregelten Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen (nach Ansicht der BLZK ist dies der Fall).

Achtung: Die (bedingte) Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Person zu Beginn des Praktikums 14 Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 JGG § 1 JGG - Einzelnorm; § 10 StGB § 10 StGB - Einzelnorm.

Unabhängig davon kann sich der Arzt auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen eines in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Patienten ausgesetzt sehen.

Auswirkung auf Praktikanten

Es ist in jedem Fall notwendig, die Praktikanten über die Bestimmungen

zu belehren. Diese Belehrung und die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen, bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten.

Unterstützung bietet das QM Online der BLZK:

B04b03 – Mitarbeiterbelehrung Schweigepflicht

Hospitation im Behandlungszimmer

Praktikanten können und sollten bei der Behandlung von Patienten zusehen und haben eventuell Einblick in die Patientenakte. Zuvor sollte die Zustimmung des Patienten eingeholt werden.

Eine schriftliche Einverständniserklärung ist nicht notwendig. Zur eigenen Absicherung empfiehlt sich aber eine kurze Notiz, dass der Patient einverstanden war (z.B. in der Patientenakte).

Ansprechpartner

Ausbildung
Zahnärztliches Personal
Jeannette Ludwig
Tel.: 089 230211-332
Fax: 089 230211-333

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Ausbildung
Zahnärztliches Personal
Jenny Gierth
Tel.: 089 230211-338
Fax: 089 230211-339

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#PraktikumZFA – Auf den Zahn gefühlt

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