Röntgengeräte: Vor-Ort-Prüfungen in der Zahnarztpraxis

Umsetzung der Euratom-Richtlinie durch die Gewerbeaufsichtsämter

Seit Anfang 2022 werden in Bayern von den jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern stichprobenartig Vor-Ort-Prüfungen bei Röntgengeräten durchgeführt. Diese Prüfungen können aber auch „anlassbezogen“ oder im Rahmen einer allgemeinen Praxisbegehung stattfinden.

Aufsichtsprogramm zur Risikoabschätzung

Wenn in der Zahnarztpraxis bei einem Patienten eine Röntgenaufnahme durchgeführt wird, befindet sich der Patient in einer sogenannten „geplanten Expositionssituation“ – er wird geplant Röntgenstrahlung ausgesetzt.

Um das mögliche Ausmaß des damit verbundenen Strahlenrisikos abzuschätzen, wurde gemäß der Richtlinie 2013/59/Euratom der § 180 „Aufsichtsprogramm“ im Strahlenschutzgesetz geschaffen. Dieses Aufsichtsprogramm betrifft alle Praxen, die Röntgengeräte betreiben, und wird unter anderem auch beim Betrieb von Röntgengeräten in der Zahnarztpraxis durchgeführt.

Gemäß § 149 Strahlenschutzverordnung hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dazu Kriterien für die sogenannten Vor-Ort-Prüfungen festgelegt.

Benachrichtigung zu anstehender Vor-Ort-Prüfung

Die Gewerbeaufsichtsämter setzen sich für eine geplante Vor-Ort-Prüfung mit den von ihnen ausgewählten Zahnarztpraxen in Verbindung und kündigen ihren Besuch in der Regel schriftlich in der Praxis an.

Übersicht Prüfpunkte

In diesem Ankündigungsschreiben sind verschiedenen Punkte aufgeführt, die in der Zahnarztpraxis überprüft werden. Wir haben Ihnen hier eine kurze Übersicht über einige Punkte, die in der Zahnarztpraxis geprüft werden können, zusammengestellt:

  • Aufzeichnungen zur Personendosimetrie
    In der konventionellen Röntgendiagnostik in der Zahnarztpraxis ist das Tragen eines Dosimeters in der Regel nicht erforderlich.
  • Fachkunde- bzw. Kenntnis-Nachweis im Strahlenschutz für ZÄ und ZÄP
    In welcher Form der Fachkundenachweis durch Zahnärzte zu erbringen ist, können Sie im Merkblatt „Behördliche Verfahren zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Freistaat Bayern“ der bayerischen Gewerbeaufsichtsämter nachlesen.
    Der Nachweis über den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz für zahnärztliches Personal (ZFA/ZH) wird mit dem sogenannten „Röntgenschein“ erbracht.
  • Nachweis der Aktualisierung
    Hier sind die alle fünf Jahre erfolgten Nachweise über die Aktualisierung der Fachkunde/Kenntnisse im Strahlenschutz für Zahnärzte und zahnärztliches Personal vorzulegen
  • Aufzeichnungen zu Unterweisungen
    Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter im Umgang mit Röntgenstrahlung kann z.B. mit dem Formular „Unterweisungserklärung Röntgen“ der BLZK (siehe Kapitel D06b02 im QM Online ) dokumentiert werden. Diese Unterweisung unterliegt einer Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren.
  • Mitarbeitereinweisung in die entsprechende Röntgeneinrichtung
    Die Ersteinweisung des Personals in eine neue Röntgeneinrichtung ist mit einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung durch eine entsprechend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferanten vorzunehmen. Alle später tätig werdenden Personen, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit durch eine entsprechend qualifizierte Person, z.B. Strahlenschutzverantwortlicher oder auch Strahlenschutzbeauftragter, ebenfalls in die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden. Mit dem Formular „Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen“ der BLZK (siehe Kapitel D06b10 im QM Online ) kann die Mitarbeitereinweisung aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer des Betriebes aufzubewahren.
  • Betriebsanleitung, Sachverständigen Prüfbericht, Anzeigebestätigung
    Die Betriebsanleitung (ggf. Bedienungsanleitung) sollte die für den sicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlichen Hinweise und Informationen der einzelnen Röntgengeräte enthalten. Die Sachverständigenprüfung für Röntgengeräte erfolgt bei Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen und ist für die Dauer des Betriebs aufzubewahren. Bei der Wiederholungsprüfung, die alle fünf Jahre durchzuführen ist, gilt die Aufbewahrungspflicht bis zur nächsten Prüfung, wobei eine Aufbewahrung von zehn Jahren zu Beweiszwecken zu empfehlen ist. Die Anzeigebestätigung wird nach erfolgreicher Anzeige der Röntgengeräte bei dem jeweilig zuständigen Gewerbeaufsichtsamt in der Regel an die Zahnarztpraxis gesendet. Hier empfiehlt sich eine Aufbewahrung für die Dauer des Betriebs.
  • Strahlenschutzanweisung
    Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bestimmt individuell, ob eine solche Strahlenschutzanweisung erforderlich für die jeweilige Zahnarztpraxis ist. In der Regel ist das in der Zahnarztpraxis nicht der Fall.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfungen in Ihrer Praxis werden von den Gewerbeaufsichtsämtern aufgezeichnet und anschließend dem Strahlenschutzverantwortlichen übermittelt.

Einhaltung aller Vorgaben

Grundsätzlich empfiehlt es sich aber immer auch andere Punkte, die beim Betrieb einer Röntgenanlage zur Untersuchung von Patienten erforderlich sind, vor dem Besuch der Gewerbeaufsicht nochmals auf den Prüfstand zu stellen, wie z.B.:

  • Erfülle ich die Aushangpflicht der Strahlengesetzgebung?
  • Ist der erforderliche Patientenschutz (Bleischürze, Schilddrüsenschutzschild etc.) vorhanden?
  • Sind die erforderlichen Prüfungen alle regelmäßig durchgeführt worden (Konstanzprüfung, 5-jährige SV-Prüfung etc.)
  • Habe ich ein Schild „Röntgen – Zutritt verboten“?

Hilfestellung bietet das QM Online der BLZK, z.B. unter D06b01 , A03b02 , A03b03
sowie das Referat Praxisführung und Strahlenschutz der BLZK.

Kontakt

Strahlenschutz
Claudia Vierheller
Telefonisch erreichbar:
Mo–Do: 8.30 bis 11.30 Uhr
und 12.30 bis 15.00 Uhr
Tel.: 089 230211-344
Fax: 089 230211-345


Strahlenschutz
Stefanie Ehrl
Telefonisch erreichbar:
Mo–Do: 8.30 bis 11.30 Uhr
und 12.30 bis 15.00 Uhr
Fr: 8.30 bis 12.00 Uhr
Tel.: 089 230211-352
Fax: 089 230211-353


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