Referat Praxisführung und Strahlenschutz

Praxisführung

Arbeitssicherheit, Hygiene und Aufbereitung von Medizinprodukten – die Themen im Referat Praxisführung und Strahlenschutz betreffen jeden Praxisinhaber. Ziel des Referats ist, die bayerischen Zahnarztpraxen in der täglichen Arbeit zu unterstützen und über praxisrelevante Themen zu informieren. Breiten Raum nimmt auch die Hilfestellung zu Verordnungen und Vorschriften sowie die Beantwortung diesbezüglicher Fragen ein.

Das Referat Praxisführung und Strahlenschutz versteht sich als Knotenpunkt für die unternehmerischen Strategien der zahnärztlichen Berufsausübung und Praxisorganisation. Innovative Ideen, detailliert ausgearbeitet bis zur Anwendungsreife in der Zahnarztpraxis, werden der Zahnärzteschaft als Dienstleistung der BLZK zur Verfügung gestellt.

Das Referat betreut die bayerischen Kolleginnen und Kollegen im Laufe ihrer Berufstätigkeit insbesondere durch:

BuS-Dienst

Zahnarztpraxen, die Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, sich betriebsärztlich und sicherheitstechnisch beraten zu lassen. Um diese berufsgenossenschaftliche Anforderung durchführbar zu gestalten, hat die BLZK das Präventionsmodell (BuS-Dienst – alternative bedarfsorientierte und sicherheitstechnische Betreuung) erarbeitet.


Strahlenschutz

Röntgen ist eines der zentralen Elemente in der zahnärztlichen Diagnostik. Um hierbei die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Patienten und des Personals vor ionisierender Strahlung im Praxisalltag umzusetzen, beantwortet das Referat alle Fragen rund um den Strahlenschutz zu Gesetzen, Verordnungen und Normen.

Fachkunden

Voraussetzung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung bzw. die Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnarztpraxis ist unter anderem die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. Fachkundebescheinigungen für die Anwendungsgebiete „Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen,
Fernröntgenaufnahmen des Schädels“, „Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen", „Fachkunde Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung” sowie „Digitale Volumentomographie“ können nach § 47 der Strahlenschutzverordnung im Referat Strahlenschutz beantragt werden.

Aktualisierung der Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz

Zahnärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztliches Personal sind laut Strahlenschutzverordnung verpflichtet, regelmäßig die Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz zu aktualisieren. Als zuständige Stelle für die Anerkennung zahnärztlicher Strahlenschutzkurse in Bayern, sind der BLZK alle Kurse, die im Laufe eines Kalenderjahres in Bayern stattfinden, bekannt.

Liste Strahlenschutzkurse in Bayern

Anerkennung von Strahlenschutzkursen

Die Bayerische Landeszahnärztekammer ist gemäß § 51 der Strahlenschutzverordnung in Bayern die zuständige Stelle zur Anerkennung von zahnärztlichen Strahlenschutzkursen, wie Fachkunde-, Aktualisierungs- oder Kenntniserwerbskursen.

Nachrichten

Ohne Untersuchung kein Ausbildungsbeginn!

Jugendarbeitsschutzuntersuchung nicht vergessen

Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist es, die Entwicklung von unter 18-Jährigen besonders zu schützen. Neben der Regelung von Pausen- und Urlaubszeiten sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz gemäß § 32 ff. für Personen, die vor dem 18. Lebensjahr eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit beginnen, eine ärztliche Untersuchung und Beratung (Erstuntersuchung) vor. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die sich durch die Beschäftigung verschlimmern könnten. Nach einem Jahr erfolgt eine Nachuntersuchung, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Weiterhin ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt oder Facharzt für Arbeitsmedizin notwendig.

Jugendarbeitsschutzuntersuchung: Erstuntersuchung

  • Umfang der Untersuchung
    Neben einem ausführlichen Anamnesegespräch werden Untersuchungen zum Gewicht, Körperbau, Blutdruck, zur Seh- und Hörfähigkeit sowie zur Herz- und Lungenfunktion durchgeführt.
  • Untersuchungsberechtigungsschein
    Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Freistaat Bayern. Zum Nachweis des Leistungsanspruches wird dem Arzt ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt, den Jugendliche, die eine Ausbildung beginnen, von der Schule oder dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erhalten.
  • Bescheinigung für den Arbeitgeber
    Dem Arbeitgeber muss eine Bescheinigung über die Untersuchung vorliegen, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt. Nur dann ist die Beschäftigung zulässig. Die Untersuchung kann bei einem beliebigen Arzt erfolgen, zum Beispiel dem Hausarzt.

Jugendarbeitsschutzuntersuchung: Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung (zwischen dem 10. und 12. Monat) müssen Minderjährige nachuntersucht werden. Wird die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber nicht vorgelegt, darf die Person nicht weiter beschäftigt werden. Die Nachuntersuchung dient der Beurteilung, ob die Ausbildung aus gesundheitlicher Sicht unbedenklich ist.

Zusätzliche arbeitsmedizinische Vorsorge für Jugendliche unter 18 Jahren

  • Bei der Arbeit am Patienten unterliegen Beschäftigte in der Zahnarztpraxis biologischen Gefährdungen durch Bakterien, Viren oder anderen Krankheitserregern. Deshalb muss vor Aufnahme der Tätigkeit für Jugendliche und alle anderen angestellten Mitarbeiter eine Vorsorge erfolgen (Pflichtvorsorge).
  • Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge können mögliche Gefahren durch entsprechende Präventionsmaßnamen vorgebeugt und arbeitsbedingte Erkrankungen, einschließlich Berufskrankheiten, frühzeitig erkannt werden.
  • Die Vorsorge erfolgt beim Betriebsarzt oder Facharzt für Arbeitsmedizin, die Kosten trägt der Arbeitgeber.


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Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung leicht gemacht

Drei Schritte, um mit (Arbeits-)Sicherheit gut ins neue Jahr zu starten

Die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat am Arbeitsplatz oberste Priorität. Eine der wirksamsten Methoden, um Unfälle und Erkrankungen am Arbeitsplatz zu vermeiden, ist die Unterweisung der Mitarbeitenden zu möglichen Gefahrenquellen. Arbeitgeber sind laut Arbeitsschutzgesetz sogar dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig zu sicherheitsgerechtem und gesundheitsbewusstem Verhalten zu motivieren. Als Grundlage für die Unterweisung dient die Gefährdungsbeurteilung.

1. Schritt: Gefährdungsbeurteilung

In einer gezielten Analyse werden potenzielle Gefahren ermittelt und Risiken benannt. Daraus ergeben sich die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte regelmäßig überprüft werden und ist spätestens dann zu bearbeiten, wenn sich Arbeitsabläufe ändern oder neue Verfahren eingeführt werden. Auch die Änderungen von rechtlichen Vorgaben, Unfallverhütungsvorschriften oder die Einführung neuer Schutzmaßnahmen machen eine Aktualisierung erforderlich.

Unterschieden wird in der Praxis zwischen der Erfassung von allgemeinen Gefährdungen und tätigkeitsbezogenen Gefährdungen. Besondere Situationen wie Schwangerschaft oder eine geplante Stillzeit erfordern zusätzlich einen gesonderten Blick auf mögliche Gefährdungen:

a) Allgemeine Gefährdungen

Psychischer Stress, elektrische Spannung oder die Möglichkeit einer Brandentstehung sind beispielsweise allgemeine Gefährdungen, die an jedem Arbeitsplatz entstehen können. Mithilfe entsprechender Prüflisten (z.B. C01b01 ), die sich in jedem Kapitel des QM Online befinden, können allgemeine Gefährdungen erfasst werden. Sofern nicht alle Fragen mit „ja“ beantwortet werden, muss im Einzelfall nachgebessert werden.

b) Tätigkeitsbezogene Gefährdungen

Das Kapitel C01b02 „Gefährdungsbeurteilung“ bildet tätigkeitsbezogene Gefährdungen ab, die sich aus der speziellen Arbeitsaufgabe jedes Mitarbeiters ergeben. Daraus müssen zielgerichtete Arbeitsschutzmaßnahmen erfolgen. Soweit Handlungsbedarf besteht, gilt es, diese Maßnahmen in die Praxis umzusetzen.

Anmerkung: Während der Covid-19-Pandemie ist die Gefährdungsbeurteilung C01b02 durch das Dokument C01b04 „Gefährdungsbeurteilung SARS-CoV-2“ zu erweitern. Die aktuell gültigen Bestimmungen können Sie auf der Corona-Themenseite unter „Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis“ entnehmen:

www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_corona_hygiene.html

c) Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung (Punkt b) wird jeder Arbeitsplatz daraufhin überprüft, ob eine potenzielle Gefährdung für eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin bestehen könnte oder ob diese durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Dies erfolgt unabhängig davon, ob dieser Arbeitsplatz momentan von einer Frau besetzt wird.

Sobald dem Arbeitgeber tatsächlich eine Schwangerschaft oder geplante Stillzeit mitgeteilt wird, muss diese Gefährdungsbeurteilung immer mithilfe des Kapitels B05b03 „Gefährdungsbeurteilung bei Weiterbeschäftigung“ konkretisiert werden. Wird im Rahmen dieser Beurteilung eine sogenannte „unverantwortbare Gefährdung“ festgestellt oder kann diese nicht ausgeschlossen werden, ist ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber auszusprechen.

Anmerkung: Die aktuell gültigen Bestimmungen zum Mutterschutz während der Covid-19-Pandemie sind auf der Corona-Themenseite unter „Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis“ zu entnehmen:

www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_corona_hygiene.html

2. Schritt: Unterweisungen

Damit sich Mitarbeiter sicherheitsgerecht und gesundheitsbewusst verhalten können, müssen sie vom Arbeitgeber über mögliche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz informiert werden. Alle Beschäftigten der Praxis (Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahntechniker, angestellte Zahnärzte, Auszubildende etc.) erhalten vor Aufnahme der Tätigkeit, also bei der Einstellung, eine Erstunterweisung in alle sicherheitsrelevanten Themen. Mindestens einmal jährlich sind Wiederholungsunterweisungen erforderlich. Jugendliche werden gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz sogar halbjährlich unterwiesen. Auch wenn neue Geräte oder Technologien eingeführt werden, erfolgt eine erneute Unterweisung.

In den einzelnen Kapiteln des QM Online sind Formulare für die Unterweisungen (z.B. B02b02 ) eingestellt. Im Zweifel lässt sich so ganz einfach feststellen, für welche Themen eine Unterweisung grundsätzlich erforderlich ist. Unterwiesen werden alle angestellten Mitarbeiter, für die das
jeweilige Thema relevant ist. So kann beispielsweise bei einem Zahntechniker die Unterweisung zum Strahlenschutz (D06b02 ) vernachlässigt werden. Die Unterweisung „Brandschutz“ (C03b02 ) hingegen betrifft sicherlich alle Beschäftigten in der Zahnarztpraxis.

3. Schritt: Dokumentation

a) Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplatzanalysen

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, je nach Art der Tätigkeit eine Dokumentation vorzunehmen. Diese muss die erforderlichen Unterlagen umfassen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (C01b02 ) hervorgeht, und die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen (Prüflisten) sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung enthalten (C01b03 ).

b) Unterweisungen

Es empfiehlt sich, die Unterweisungen themenbezogen auf einem eigenen Blatt zu dokumentieren. Diese sind in den jeweiligen Kapiteln im QM Online eingestellt. Im Kapitel B04b02  findet sich ein Dokumentationsblatt, das generell für jedes unterwiesene Thema eingesetzt werden kann.

Unterweisungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind spezifisch auf einen Jugendlichen zugeschnitten. Es empfiehlt sich deshalb, ein eigenes Blatt zur Dokumentation (B06b02 ) zu verwenden. Das Dokumentationsblatt sollte fortlaufend geführt werden, bis der Mitarbeitende nicht mehr dem Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegt.


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Röntgen: Neue gesetzliche Bestimmungen ab 1. Januar 2023

Bundeszahnärztekammer und Hersteller dringen weiterhin auf Fristverlängerung

Seit dem 1. Januar 2023 müssen erstmals in Betrieb genommene (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) i.V.m. § 195 StrlSchV über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Gerade für Dental-Tubus-Geräte ist dies ein gravierender Schritt, da weder die bisher eingesetzten Röntgensensoren, noch Verstärkerfolien oder analoge Filme eine Dosis messen bzw. die Strahler in der Regel keine Verbindung zum Röntgen- oder Praxisverwaltungsprogramm haben und somit die Expositionsdaten nicht elektronisch übermitteln können. Aufgrund der technischen und regulatorischen Herausforderungen dringt die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Herstellern weiterhin auf eine Fristverlängerung bei Bundes- und Länderbehörden.

Übergangsfrist zur Nachrüstung in Bayern nicht vorgesehen

Eine Übergangsfrist zur Nachrüstung für Röntgengeräte ohne Funktion zur elektronischen Aufzeichnung der Expositionsparameter für die Qualitätssicherung, welche ab dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommen wurden, ist in Bayern nicht vorgesehen.

Das ist bei neuen und gebrauchten Geräten zu beachten

Beim Neukauf eines Röntgengerätes nach diesem Stichtag sollten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte deshalb vom Hersteller/Händler bescheinigen lassen, dass die Geräte die neuen Anforderungen erfüllen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, wenn sogenannte Mischsysteme (Bildempfänger vom Hersteller A und Röntgengerät vom Hersteller B) zum Einsatz kommen sollen, da dafür eine gemeinsame Schnittstelle vorhanden sein muss.

Der vollständige Austausch strahlungserzeugender Komponenten bei Röntgengeräten, welche ab dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommen wurden, wird in Bayern nur als wesentliche Änderung der Röntgeneinrichtung dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt.

Der Kauf und Betrieb eines gebrauchten Röntgengerätes ist von dieser Regelung nicht betroffen. Es empfiehlt sich daher die Dokumentation über die Erstinbetriebnahme, z.B. durch eine Anzeigebestätigung, sorgfältig aufzubewahren.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch von den bayerischen Gewerbeaufsichtsämtern. Eine Liste der zuständigen Gewerbeaufsichtsämter ist in QM-Online unter A02 b07 eingestellt.


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Ist Validierung Pflicht?

Ja, Validierung ist Pflicht!

Die Prozesse des Sterilisators und des Reinigungs-und Desinfektionsgeräts (RDG) sind zu validieren. Grundlage für die Forderung nach einer Validierung ist die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV). Sie fordert in § 8 Absatz 1: „Die Aufbereitung ist (…) mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist (…)“.

Was bedeutet Validierung?

Unter dem Begriff Validierung versteht man den dokumentierten Beweis, dass das vorher festgelegte Aufbereitungsverfahren im praktischen Einsatz reproduzierbar funktioniert. Routinekontrollen durch den Zahnarzt und/oder das Praxisteam reichen dafür nicht aus. Zu einer vorschriftskonformen Validierung gehören drei Schritte.

In drei Schritten zur Validierung

Die Validierung von Reinigungs-, Desinfektions-  und Sterilisationsprozessen setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

  1. Installationsqualifikation (IQ)
    Die IQ wird bei der Aufstellung des Geräts in der Zahnarztpraxis vorgenommen. Durch ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Lieferanten wird sichergestellt, dass das Gerät und dessen Zubehör ordnungsgemäß geliefert und installiert wurden.
  2. Betriebsqualifikation (BQ)
    Bei der BQ wird festgestellt, ob das Gerät mit seinem Zubehör (zum Beispiel Kassetten, Trays, Konnektoren, Injektorwagen für Übertragungsinstrumente) ordnungsgemäß am Aufstellungsort funktioniert. Sie stellt die eigentliche Inbetriebnahme dar und erfolgt in der Regel durch den aufstellenden Techniker (Depot, Hersteller).
  3. Leistungsqualifikation (LQ)
    Im Rahmen der LQ wird festgestellt, ob das Gerät, so wie es installiert und den Betriebsabläufen entsprechend betrieben wird, dauerhaft nach vorbestimmten Kriterien arbeitet und reproduzierbare Ergebnisse liefert.
    Nach § 8 Absatz 4 Medizinproduktebetreiberverordnung muss die Validierung und auch die Leistungsbeurteilung im Auftrag des Betreibers durch qualifizierte Fachkräfte erfolgen.

Die LQ ist der Teil der Validierung, der in regelmäßigen Abständen mit entsprechenden Messgeräten durchzuführen ist und zwar:

  • bei Reinigungs- und Desinfektionsprozessen in der Regel jährlich. Sofern der Hersteller des RDG das Wartungsintervall auf 24 Monate verlängert, kann gegebenenfalls mit dem Validierer geklärt werden, ob in Abhängigkeit einer Risikoanalyse das Intervall der erneuten LQ ebenfalls verlängert werden kann.

  • bei Sterilisationsprozessen: in der Regel alle zwei Jahre oder nach 4000 Chargen beziehungsweise nach Angabe im Validierungsbericht.

Weitere Informationen finden Sie im QM Online auf qm.blzk.de (nach Login) unter

Kapitel C02a04


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Schwerpunktbegehungen in Zahnarztpraxen beendet

Im Mai 2022 endete die Schwerpunktaktion der bayerischen Gewerbeaufsicht, die sich aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen über zwei Jahre hinzog. Schwerpunkt war die Aufbereitung von Medizinprodukten.

BLZK unterstützt weiterhin bei Praxisbegehungen

Damit sich Zahnarztpraxen auch auf zukünftige Praxisbegehungen gut vorbereiten können, bleiben die Informationen der BLZK zu den Schwerpunktbegehungen unter dem Namen „Praxisbegehungen“ bestehen.

Hier sind vor allem zur Aufbereitung von Medizinprodukten inklusive Validierung folgende Inhalte zu finden:

  • „Praxisbegehung auf einen Blick“ (PDF 389 KB) – Schwerpunktthemen bei Praxisbegehungen mit einer Kommentierung des Referats Praxisführung
  • Häufig gestellte Fragen, die sich aus dem täglichen Austausch mit begangenen Praxen ergeben (FAQ)
  • BZB/BZBplusArtikel zum Thema

Hier geht es zur Seite: https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_praxisbegehungen.html


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Röntgengeräte: Vor-Ort-Prüfungen in der Zahnarztpraxis

Umsetzung der Euratom-Richtlinie durch die Gewerbeaufsichtsämter

Seit Anfang 2022 werden in Bayern von den jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern stichprobenartig Vor-Ort-Prüfungen bei Röntgengeräten durchgeführt. Diese Prüfungen können aber auch „anlassbezogen“ oder im Rahmen einer allgemeinen Praxisbegehung stattfinden.

Wenn in der Zahnarztpraxis bei einem Patienten eine Röntgenaufnahme durchgeführt wird, befindet sich der Patient in einer sogenannten „geplanten Expositionssituation“ – er wird geplant Röntgenstrahlung ausgesetzt. Um das mögliche Ausmaß des damit verbundenen Strahlenrisikos abzuschätzen, wurde gemäß der Richtlinie 2013/59/Euratom der §180 „Aufsichtsprogramm“ im Strahlenschutzgesetz geschaffen. Dieses Aufsichtsprogramm betrifft alle Praxen, die Röntgengeräte betreiben, und wird unter anderem auch beim Betrieb von Röntgengeräten in der Zahnarztpraxis durchgeführt. Gemäß §149 Strahlenschutzverordnung hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dazu Kriterien für die sogenannten Vor-Ort-Prüfungen festgelegt. [...]


Den vollständigen Artikel finden Sie im Bayerischen Zahnärzteblatt 11/2022 auf Seite 43.

Röntgengeräte: Vor-Ort-Prüfungen in der Zahnarztpraxis


Weitere Informationen

www.blzk.de/roe-vor-ort


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Kontakt

Schwerpunkt Praxisführung
Dr. Frank Hummel
Tel.: 089 230211-340/-342
Fax: 089 230211-341/-343


Schwerpunkt Strahlenschutz
Dr. Stefan Gassenmeier
Tel.: 089 230211-344/-352
Fax: 089 230211-345/-353


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