Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis
1. Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Zahnarztpraxen
Mit Ablauf des 7. April 2023 entfällt die infektionsschutzrechtliche FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher (z.B. Begleitpersonen, Paketboten).
2. Zahnärztinnen, Zahnärzte und sonstige Beschäftigte in Zahnarztpraxen
a) Allgemeine Vorgaben des Arbeitsschutzes
Für Zahnärztinnen, Zahnärzte und sonstige Beschäftigte in Zahnarztpraxen ist der Umgang mit Schutzmasken und sonstigen Schutzmaßnahmen wie bisher anhand der arbeitsschutzrechtlichen Maßgaben zu beurteilen.
Die speziell aufgrund der Corona-Pandemie erlassene SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, die von allen Arbeitgebern und damit auch Praxisinhabern seit dem 1. Oktober 2022 zu befolgen war, wurde am 2. Februar 2023 aufgehoben.
Aktuell besteht weiterhin die Übersicht der BAuA vom 24. November 2021 unter anderem zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske (ohne Ausatemventil). Es wird empfohlen, diese insbesondere bei Tätigkeiten mit einem unmittelbaren engen Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (Patientinnen und Patienten), das heißt gerade in länger andauernden Behandlungssituationen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die für zahnmedizinische Behandlungen stets, das heißt auch außerhalb des Pandemiegeschehens geltenden Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes, bleiben von obigen Ausführungen unberührt.
Ergänzende Informationen finden Sie hier:
Aktuelles rund um das Coronavirus – bgw-online.de
Stellungnahme des AfAMed zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken – baua.de
b) Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen in Zahnarztpraxen
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann oder Kontakt zu ständig wechselnden Personen in großer Zahl besteht, ist voraussichtlich ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Hiervon ist auch der Empfangsbereich der Zahnarztpraxis betroffen. Wird ein Beschäftigungsverbot aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ausgesprochen, kann eine Ausgleichszahlung (U2-Verfahren) bei der Krankenkasse der schwangeren Mitarbeiterin beantragt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat hierzu Informationen zur Gefährdungsbeurteilung für Schwangere im Zusammenhang mit dem Coronavirus veröffentlicht.
Meldung an die Krankenkasse – Antrag auf Ausgleichszahlung (U2-Verfahren) 
Hilfestellung zum Ausfüllen bei einem Beschäftigungsverbot im Zusammenhang mit dem Coronavirus: In dem Formular „Meldung an die Krankenkasse“ unter „Vor Bekanntwerden der Schwangerschaft hatte sie beruflichen Kontakt mit:“ den Punkt „sonstige Einwirkungen (Gefahrstoffe, Röntgenstrahlen)“ ankreuzen und in das Formularfeld eine oder beide der folgenden Optionen eintragen:
- Kontakt zu ständig wechselndem Publikum in großer Zahl
- Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht möglich
Stand: 06.04.2023