Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis
Standard-Hygienemaßnahmen
In der zahnärztlichen Praxis sind grundsätzlich die üblichen Standard-Hygienemaßnahmen mit konsequentem Tragen des Mund-Nase-Schutzes und Handschuhen sowie adäquate Händehygiene mit korrekter Anwendung der hygienischen und ggf. der chirurgischen Händedesinfektion unter Beachtung der Einwirkzeit einzuhalten. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz und Schutzbrille verringert das Infektionsrisiko durch Aerosole sowie von Blut- und Speichelspritzern.
- Persönliche Schutzausrüstung
- Mundhöhlenantiseptik
- Enorale Barrieremaßnahmen wie z.B. Kofferdamanwendung
- Abdeckung der unmittelbaren Umgebung des Patienten
- Betrieblich-funktionelle Maßnahmen wie Greifdisziplin, rationelles Instrumentieren
- Geeignete Absaugtechnik
- Unfallsichere Entsorgung
Weitere Details im Kapitel C02 im QM Online der BLZK
Zusätzliche praxisindividuelle Schutzmaßnahmen und Vorgaben des Arbeitsschutzes
Seit dem 3. April 2022 ist eine infektionsschutzrechtliche Anordnung von Abstands-, Masken- und Testpflichten in Zahnarztpraxen durch die Länder nur noch in sogenannten „Hotspots“ möglich (§ 28a Abs. 8 IfSG). Hiervon hat Bayern bislang keinen Gebrauch gemacht.
1. Beibehaltung allgemeiner Schutzmaßnahmen weiterhin empfohlen
Mit der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 1. April 2022, zuletzt geändert mit Verordnung vom 29. April 2022, wurden daher für Zahnarztpraxen – neben den bereits am 20. März 2022 entfallenen Testpflichten – die bisherigen infektionsschutzrechtlichen Masken- und Abstandspflichten gestrichen.
In allen Bereichen, und damit auch in Zahnarztpraxen, wird jedoch die Beibehaltung allgemeiner Schutzmaßnahmen (vor allem Wahrung des Mindestabstands, Tragen von mindestens medizinischen Gesichtsmasken in geschlossenen Räumlichkeiten) empfohlen
(§ 1 Satz 1 und 2 BayIfSMV).Unter anderem für Betriebe mit Publikumsverkehr (das heißt auch für Zahnarztpraxen) wird daneben die Erstellung von Hygienekonzepten (insbesondere Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte) empfohlen (§ 1 Satz 3 BayIfSMV).
Nach derzeitigem Stand gilt die 16. BayIfSMV bis einschließlich 28. Mai 2022.
2. Praxisinhaber können Abstands- und Maskenpflichten anordnen
Die Anordnung von Abstands- und Maskenpflichten ist in Zahnarztpraxen dennoch weiterhin möglich. So können die Praxisinhaber nach Ansicht der BLZK in Ausübung ihres Organisationsrechts in ihren Hygienekonzepten nicht nur Abstandspflichten festlegen, sondern auch, dass der Praxiszutritt wie bisher vom Tragen einer Schutzmaske (z.B. Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Maske) abhängig ist.
Dies kann zum Schutz anderer Personen nicht nur von Besucherinnen und Besuchern (z.B. Postboten, Begleitpersonen), sondern grundsätzlich auch von Patientinnen und Patienten gefordert werden. Ausnahmen sind beispielweise in Notfällen angezeigt. Im Übrigen empfiehlt die BLZK, sich an den Ausnahmefällen nach § 2 BayIfSMV zu orientieren, das heißt insbesondere:
- Keine Maskenpflicht für
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses im Original mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und konkreter Angabe zum Grund der Befreiung erforderlich).
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Unverändert gilt jedoch, dass die Behandlung nicht von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht werden kann.
3. Zusätzliche Prävention
Zum zusätzlichen Gesundheitsschutz von Patienten und Mitarbeitern im Rahmen der SARS-CoV-2 Pandemie in der Zahnarztpraxis sollte folgendes beachtet werden:
- Jeder Patient sollte im Vorfeld telefonisch sowie erneut beim Betreten der Praxis auf Covid-19-Symptome der vergangenen zwei Wochen abgefragt werden.
„Corona: Vorsicht hilft uns allen!” Hinweisschild Praxistür (PDF | 28 KB) - Behandlungs- und Terminplanung sollte so ausgerichtet sein, dass Abstandsregeln im Empfangs- und Wartebereich eingehalten werden (sofern im Hygienekonzept festgelegt).
- Auf Maskenpflicht in der Zahnarztpraxis hinweisen (sofern im Hygienekonzept festgelegt).
- Auf jede körperliche Begrüßung sollte verzichtet werden.
- Patienten sollten sich die Hände nach dem Betreten und vor dem Verlassen der Zahnarztpraxis die Hände desinfizieren.
- Begleitpersonen erwachsener Patienten sollten außerhalb der Zahnarztpraxis warten.
- In den Behandlungspausen sollte empfohlener Mindestabstand zwischen den Mitarbeitern eingehalten werden.
4. Arbeitsschutz
Unabhängig von (künftigen) infektionsschutzrechtlichen Regelungen sind zudem wie bisher die Vorgaben des Arbeitsschutzes einzuhalten. So sind insbesondere bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (Patientinnen und Patienten) die nachfolgenden Empfehlungen zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu beachten.
Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken in der Arbeitswelt im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 vom 24.11.2021
Informationen der BGW zu SARS-CoV-2-Arbeitschutzstandards für ärztliche und zahnärztliche Praxen
Ferner bestehen die folgenden berufsgenossenschaftlichen Standards sowie Empfehlungen des RKI, die zu beachten sind:
Informationen des RKI zu erweiterten Hygienemaßnahmen im Gesundheitswesen im Rahmen der COVID-19 Pandemie
Stellungnahme des AfAMed zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken
Des Weiteren sind die Arbeitgeber auch nach § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zur Festlegung und Umsetzung erforderlicher Basisschutzmaßnahmen verpflichtet.
Die Basisschutzmaßnahmen werden damit nicht mehr unmittelbar in der Corona-ArbSchV (z.B. wie bisher zweimal wöchentlich kostenfreies Testangebot) vorgeschrieben, sondern sie sind durch die Zahnarztpraxis als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten selbst festzulegen. Hierbei muss der Arbeitgeber insbesondere prüfen, ob und welche der folgenden Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.
- Kostenfreies Testangebot (einmal wöchentlich) für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (vor allem keine/verringerte gleichzeitige Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen, Homeoffice-Möglichkeiten)
- Bereitstellung von Schutzmasken (medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder in der Anlage zur Corona-ArbSchV bezeichnete Atemschutzmasken (z.B. FFP2))
Die Corona-ArbSchV gilt nach derzeitigem Stand bis einschließlich 25. Mai 2022.
Schutzmaßnahmen im Rahmen der Behandlung von Covid-19-Patienten
Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind für die Behandlung diagnostizierter oder im dringenden Verdacht für eine Covid-19-Erkrankung stehende Patienten angezeigt. Grundsätzlich sollen Behandlungen von Covid-19-Erkrankten und Quarantäne-Fällen ausschließlich in den von der KZVB speziell hierfür eingerichteten Schwerpunktpraxen erfolgen.
www.kzvb.de/coronavirus/schwerpunktpraxen (mit Login)
- Räumliche oder organisatorische Trennung der an Covid-19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde.
- Patienten müssen sich bei Betreten der Praxis die Hände desinfizieren und sollen möglichst direkt in den Behandlungsraum geführt werden.
- Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz, Atemschutzmaske FFP2/FFP3, unsterile Handschuhe, langärmliger Schutzkittel, Kopfhaube und ggf. Füßlinge, für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen).
- Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.
Ablaufplan der BZÄK zum An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung
(PDF | 278 KB)
Abfallentsorgung aus der Behandlung von Covid-19-Patienten
Abfälle (nicht flüssig) aus der Behandlung von Covid-19-Patienten in Zahnarztpraxen stellen kein erhöhtes Infektionsrisiko dar und werden der Abfallschlüsselnummer AS 18 01 04 zugeordnet. Voraussetzung ist die Einhaltung der üblichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.
Entsorgung (AS 18 01 04)
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Ansprüche gestellt werden (Einweghandschuhe, gebrauchte Zellstofftücher, Einwegkleidung)
- Sammeln in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältern.
- Entsorgung über den Hausmüll.
Eine Zuführung zu Sammelsystemen für die getrennte Erfassung von Wertstoffen ist nicht erforderlich.
Spitze oder scharfe Gegenstände (AS 18 01 01), wie z.B. Kanülen oder Skalpelle werden in durchstich- und bruchfesten sicher verschließbaren Einwegbehältnissen gesammelt und unter der Berücksichtigung des Arbeitsschutzes im Hausmüll entsorgt.
Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2
Bayerisches Landesamt für Umwelt: Sammlung von infektiösen Abfällen (AS 18 01 03*) in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Orientierungshilfe für die Entsorgungswege von mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminierten Abfällen (PDF | 512 KB)
Abrechnung der erhöhten Hygienekosten
Hygienepauschale zum 31. März 2022 ausgelaufen | BLZK-Nachricht vom 31.03.2022
Stand: 17.05.2022