Aufklärung und Einwilligung

Der Zahnarzt klärt den Patienten rechtzeitig vor einer Behandlung über die Details der Therapie auf, insbesondere über

  • Art,
  • Umfang,
  • Durchführung,
  • zu erwartende Folgen
  • Risiken
  • Notwendigkeit beziehungsweise Dringlichkeit,
  • Eignung und
  • Erfolgsaussichten.

Der Zahnarzt klärt mündlich auf und formuliert seine Ausführungen so, dass der Patient sie versteht. Der Behandler passt seine Aufklärung der anstehenden Behandlung an. Das bedeutet, dass vor umfangreichen und schwierigen Behandlungen ausführlicher aufgeklärt wird als vor kleinen Routineeingriffen. Zur Aufklärung zählt in manchen Fällen auch, den Patienten auf Therapie-Alternativen hinzuweisen.

Nach der Aufklärung und vor Beginn der Behandlung willigt der Patient in die Therapie ein. Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.

BGH: keine übertriebenen Forderungen an ärztliche Aufklärung

In einem Urteil vom Januar 2014 (Aktenzeichen VI ZR 143/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf Grundlage des Patientenrechtegesetzes übertriebene Anforderungen an die ärztliche Aufklärung zurückgewiesen. Im Zweifel „sollte dem Arzt geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern”.

Zudem sei der Patienten verpflichtet, am Behandlungsvertrag mitzuwirken.

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