SARS-CoV-2-Impfung
1. Besteht ab 1. Januar 2023 noch eine Impfpflicht für Zahnärzte und Praxismitarbeiter?
Nein. Die zum 16. März 2022 unter anderem für in Zahnarztpraxen tätige Personen eingeführte einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Ab dem 1. Januar 2023 spielt der Impf- oder Genesenenstatus für eine Tätigkeit in der Zahnarztpraxis daher keine Rolle mehr, die bisherigen Nachweis- und Meldepflichten entfallen.
2. Sind Impfungen gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 in Zahnarztpraxen möglich?
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte besteht die Möglichkeit, befristet bis einschließlich 7. April 2023 (bisher: 31. Dezember 2022) Personen (die das 12. Lebensjahr vollendet haben) gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 zu impfen. Grundlage hierfür sind insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Coronavirus-Impfverordnung und die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19.
Welche Voraussetzungen müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich an der Impfkampagne beteiligen wollen, erfüllen?
- Erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung (Nachweis durch ein Impfzertifikat der BLZK),
- Teilnahme an der Impfsurveillance des Robert Koch-Instituts (RKI),
- Nachweis über die Impfberechtigung (gilt für Vertragszahnärztinnen / Vertragszahnärzte und Privatzahnärztinnen / Privatzahnärzte) und
- – im Falle einer rein privatzahnärztlichen Tätigkeit – Nachweis über die Niederlassung.
Zu 1. Ärztliche Schulung: Einzelheiten zur erforderlichen ärztlichen Schulung und der Beantragung eines Impfzertifikats der BLZK finden Sie hier.
Zu 2. Impfsurveillance des RKI: Informationen finden
Zu 3 und 4. Nachweis über die Impfberechtigung und Nachweis über die Niederlassung:
Die BLZK stellt Ihnen die Nachweise auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Selbstauskunft, die von der Coronavirus-Impfverordnung gefordert wird, aus. Bitte verwenden Sie die folgenden Vordrucke für Ihre Selbstauskunft
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte (PDF | 26 KB)
Privatzahnärztinnen und -zahnärzte (PDF | 27 KB)
Bitte senden Sie die Selbstauskunft schriftlich an die BLZK:
Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK)
- GB Praxis und Recht -
Flößergasse 1
81369 München
Was ist bei der (erstmaligen) Bestellung von Impfstoff zu beachten?
Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten die Impfstoffe, das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über die Apotheken. Zur gleichmäßigen flächendeckenden Versorgung mit Impfstoffen und zur Vermeidung von Mehrfachbestellungen ist die Bestellung von niedergelassenen Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzten in deren Bezugsapotheke bzw. von Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten in der Apotheke vorzunehmen, die sie mit Praxisbedarf versorgt.
Bei der Erstbestellung muss in der Apotheke die Impfberechtigung nachgewiesen werden:
- Als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt legen Sie hierfür den von der BLZK auf Grundlage Ihrer Selbstauskunft ausgestellten Impfberechtigungsnachweis vor.
- Als Privatzahnärztin/Privatzahnarzt legen Sie hierfür den von der BLZK auf Grundlage Ihrer Selbstauskunft ausgestellten Impfberechtigungsnachweis und eine Registrierungsbestätigung im elektronischen PVS-Meldesystem vor.
Impfstoffbestellungen müssen jeweils bis spätestens Dienstag, 12:00 Uhr, für die darauffolgende Woche in der Apotheke erfolgen.
3. Wo erhalte ich aktuelle Informationen bei Fragen zur SARS-CoV-2-Impfung?
Weitere Informationen mit FAQ zum Thema Impfen sind auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden unter:
Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung - bundesgesundheitsministerium.de
Stand: 20.12.2022