Praxismitarbeiter mit ausländischem Abschluss

Gleichwertigkeitsfeststellung oder Ausbildung zur ZFA?

Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit überprüft ausländische Berufsabschlüsse mit dem deutschen Referenzberuf ZFA. Alternativ kann sich für potenzielle Praxismitarbeiter aus dem Ausland eine ZFA-Ausbildung in einer Zahnarztpraxis in Bayern anbieten.

Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit dient der Transparenz, sodass Arbeitgeber die Auslandsqualifikation besser einschätzen können und sich die Arbeitsmarktchancen der Antragsteller erhöhen. Ein solches Verfahren ist keine zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit im Berufsfeld ZFA.

Gleichwertigkeitsfeststellung ≠ Berufszulassungsverfahren

Der Beruf Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r  gehört – im Gegensatz zum Beruf des Zahnarztes – zu den sogenannten nicht reglementierten Berufen. Daher handelt es sich beim Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit um kein förmliches Berufszulassungsverfahren.

Informationen zum Berufszulassungsverfahren ausländischer Studienabschlüsse

Auch ohne das Durchlaufen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit ist es Mitarbeitern mit ausländischem Abschluss grundsätzlich möglich, im Beruf ZFA in Deutschland tätig zu sein. Konkrete Einschränkungen bestehen in spezifischen Bereichen insbesondere bei der Aufbereitung von Medizinprodukten oder im Bereich Röntgen. Nähere Auskünfte zu diesen Themen erteilt das Referat Praxisführung und Strahlenschutz der BLZK.

Kontakt zum Referat Praxisführung und Strahlenschutz

Voraussetzungen und Unterlagen

Deutschlandweit ist für die Durchführung des Verfahrens nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) ausschließlich die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zuständig. Voraussetzung für das Verfahren ist ein ausländischer Ausbildungsabschluss, der auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht.

Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe benötigt folgende Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Beglaubigte Kopie des Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
  • Tabellarische Aufstellung des beruflichen Werdeganges
  • Beglaubigte Kopie des Ausbildungsabschlusses bzw. -nachweises
  • Beglaubigte Kopien der sonstigen Befähigungsnachweise (z.B. absolvierte Fortbildungen)
  • Falls vorhanden: Nachweise zur Berufserfahrung bzw. -praxis

Website Westfalen-Lippe: Anerkennung nichtzahnärztlicher Berufsqualifikationen

Prüfungsordnung und Erwerbsabsicht

Für den Vergleich der vermittelten Kompetenzen mit den Inhalten des Referenzberufes Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, benötigt die Prüfstelle die Ausbildungs-/Prüfungsordnung bzw. Studienordnung, die zum Zeitpunkt der Qualifikation galt. Die Inhalte der beruflichen Qualifikation müssen dabei konkret erkennbar sein. Die Bezeichnung der Fächer reicht nicht aus.

Soweit eine Erklärung zur Erwerbsabsicht erforderlich ist, gilt es einen entsprechenden Nachweis ebenfalls mit einzureichen – z.B. durch Antrag eines Einreisevisums zur Übernahme einer Erwerbstätigkeit oder durch Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern.

Alle Übersetzungen müssen ausschließlich in deutscher Sprache eingereicht werden. Die Bearbeitung eines Antrags dauert mindestens vier Monate. Die Bearbeitungskosten für die Gleichwertigkeitsfeststellung liegen bei ca. 350 Euro.

Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung

Bei positiver Entscheidung wird die ausländische Berufsqualifikation einer bestandenen Abschlussprüfung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) gleichgestellt. Eine einmal festgestellte Gleichwertigkeit gilt für ganz Deutschland.

Werden wesentliche Unterschiede zwischen den Abschlüssen festgestellt, erfolgt keine förmliche Teilanerkennung, sondern eine Darstellung der wesentlichen Unterschiede und der vorhandenen Kompetenzen.

Ändert sich nach Abschluss eines Verfahrens die Sachlage (z.B. durch den Erwerb einer weiteren Qualifikation), besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Verfahren erneut aufzunehmen.

Alternativ: Ausbildung ZFA

Alternativ zur Gleichwertigkeitsfeststellung besteht die Option, eine ZFA-Ausbildung in einer Zahnarztpraxis in Deutschland zu absolvieren. Sie dauert drei Jahre (bei Verkürzung zwei Jahre), deckt alle Bereiche für eine Tätigkeit in der Zahnarztpraxis in Deutschland ab und endet mit einem bundesweit anerkannten Berufsabschluss.

Anstatt Gebühren für die Gleichwertigkeitsfeststellung und gegebenenfalls für fehlende Fortbildungskurse zu bezahlen, erhält der/die Auszubildende monatlich eine Ausbildungsvergütung.

Weitere Infos zum Beruf Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r (ZFA):

Ausbildung ZFA

Ausbildungsförderung

Anpassungsfortbildung: Prophylaxe Basiskurs, Prothetische Assistenz, KFO-Assistenz

Aufstiegsfortbildung: ZMP, DH, ZMV

Ansprechpartner

Zahnärztliches Personal
Marei Rose
Tel.: 089 230211-334
Fax: 089 230211-335

Nachricht senden

Ausländischer Studienabschluss Zahnarzt

Für eine zahnärztliche Berufstätigkeit in Bayern ist eine behördliche Berufszulassung als Zahnarzt notwendig.

Infos zu Berufszulassung, Sprachtest und Ansprechpartnern auf www.blzk-compact.de

VOILA_REP_ID=C1257C99:002F5EB3