Hygiene-, Schutzmaßnahmen und Umgang mit Patienten in der Zahnarztpraxis
In der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 dürfen Zahnarztpraxen von Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a IfSG). Die Maskenpflicht gilt nicht während der Behandlung.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das heißt bis zu ihrem sechsten Geburtstag,
- Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Zahnarztpraxen sind verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die die Maskenpflicht nicht erfüllen, können von dem Betreten der Zahnarztpraxis ausgeschlossen werden. Unverändert gilt jedoch, dass die Behandlung nicht von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht werden kann.
Zahnärztinnen, Zahnärzte und sonstige Beschäftigte in Zahnarztpraxen sind von dieser infektionsschutzrechtlichen Maskenpflicht nicht umfasst. Bitte beachten Sie jedoch die Vorgaben des Arbeitsschutzes.
Für Zahnärztinnen, Zahnärzte und sonstige Beschäftigte in Zahnarztpraxen ist der Umgang mit Schutzmasken und sonstigen Schutzmaßnahmen wie bisher anhand der arbeitsschutzrechtlichen Maßgaben zu beurteilen.
Die speziell aufgrund der Coronapandemie erlassene SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 26. September 2022, die von allen Arbeitgebern und damit auch Praxisinhabern seit dem 1. Oktober 2022 zu befolgen war, wird vorzeitig am 2. Februar 2023 aufgehoben (ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer: 7. April 2023).
Aktuell besteht weiterhin die Übersicht der BAuA vom 24. November 2021 unter anderem zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske (ohne Ausatemventil). Es wird empfohlen, diese insbesondere bei Tätigkeiten mit einem unmittelbaren engen Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (Patientinnen und Patienten), das heißt gerade in länger andauernden Behandlungssituationen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die für zahnmedizinische Behandlungen stets, das heißt auch außerhalb des Pandemiegeschehens geltenden Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes, bleiben von obigen Ausführungen unberührt.
Ergänzende Informationen finden Sie hier:
Aktuelles rund um das Coronavirus – bgw-online.de
Stellungnahme des AfAMed zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken – baua.de
Stand: 02.03.2023