Minijobs in der Zahnarztpraxis

Minijob

In Zahnarztpraxen werden häufig auch sogenannte Minijobs angeboten. Vor allem Zahnmedizinische Fachangestellte, die nach längeren Unterbrechungen wieder in den Beruf einsteigen, werden als geringfügig Beschäftigte eingestellt.

Es werden zwei Arten von Minijobs für die Zahnarztpraxis unterschieden:

  • 538-Euro-Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigte)
    Wer regelmäßig nicht mehr als 538,00 Euro im Monat verdient.
  • Kurzfristiger Minijob
    Wer nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt wird.

Sozialversicherung, Steuer und Urlaub

Minijobs sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber zahlt in der Regel neben Umlagebeiträgen pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nur bei kurzfristigen Minijobs entfallen auch für den Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge. Die Umlagebeiträge sind auch hier zu entrichten.

Ein Minijob unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Wie Vollzeitkräfte haben auch Beschäftigte im Minijob Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der gesetzliche Mindestlohn ist auch für Minijobs als Untergrenze einzuhalten.

Als Arbeitgeber benötigen Sie schriftlich eine Bestätigung über ggf. weitere ausgeübte Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer ist ebenso dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber zukünftige weitere Beschäftigungen zu melden. Diese Bestätigungen sind den Entgeltunterlagen beizulegen.

Kontakt

Zuständig für alle Minijobs (geringfügig Beschäftigte) ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Auf dieser Internetseite  www.minijob-zentrale.de finden Sie detaillierte Informationen, Broschüren und Arbeitsverträge.

Midijob in der Gleitzone

Verdient ein Arbeitnehmer regelmäßig 538 bis 2000 Euro monatlich, befindet er sich in der sogenannten Gleitzone. Damit ist seine Beschäftigung ein Midijob. Ein Midijobber muss nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, ist aber dennoch umfassend in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert.

Sein Beitragsanteil richtet sich innerhalb der Gleitzone nach einem fiktiven Wert, der über eine Formel ermittelt wird. Der Arbeitgeber eines Midijobbers leistet den vollen Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Versicherungspflichtig sind Angestellte mit einem Midijob bei der jeweiligen Krankenkasse des Angestellten. Informieren Sie sich bitte dort.

Minijob-Zentrale

Minijob-Zentrale

Informationen, Broschüren und Arbeitsverträge

www.minijob-zentrale.de

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