10/27/2022 | Nachrichten | Honorierungssysteme und GOZ

PAR-Therapie: Patienteninformation zur Abrechnung

Von wissenschaftlichen Fachgesellschaften wurde ein Konzept entwickelt, das eine erhebliche Verbesserung im Kampf gegen die Volkskrankheit Parodontitis darstellt.

Für die Abrechnung der zahnärztlichen Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten gilt der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA). Seit dem 1. Juli 2021 erhalten gesetzlich versicherte Patienten eine zeitgemäßen Parodontitistherapie, da neue Leistungen mit der „Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen“ (PAR-Richtlinie) in den BEMA aufgenommen wurden.

Die zahnärztliche Behandlung von privat versicherten Patienten wird nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) von 2012 berechnet. Bedauerlicherweise wurde die GOZ bislang noch nicht an die zeitgemäße Parodontitistherapie mit ihrer neu ausgerichteten Behandlungsstrecke angepasst.

Nahezu keine dieser neuen Leistungen ist in der GOZ beschrieben. Der Zahnarzt hat deshalb die Möglichkeit, diese Leistungen analog auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen (bei der analogen Berechnung von selbstständigen Leistungen zieht der Zahnarzt hilfsweise eine andere Leistung der GOZ heran).

Das Bundesgesundheitsministerium hat klargestellt, dass eine analoge Berechnung entgegen der Auffassung des PKV-Verbands zulässig ist: „Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ist eine Anpassung der GOZ nicht erforderlich, da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können.“ Wird die analoge Berechnung dennoch von den privaten Kostenerstattern abgelehnt, wird dem Patienten das neue parodontale Behandlungskonzept vorenthalten. Der Privatpatient wird somit zum „Patient zweiter Klasse“.

Leider ist auch die Auffassung der Bayerischen Landeszahnärztekammer für Versicherungen und Beihilfestellen nicht bindend. Wenn der Kostenerstatter auf seiner Ansicht beharrt, sollte der Patient Einspruch erheben.

Die Bayerische Landeszahnärztekammer steht Ihnen und Ihrer Zahnarztpraxis hierbei unterstützend zur Seite. Sie ist der Ansicht, wenn privat versicherte Patienten schon stetig steigenden Beitragsanpassungen ausgesetzt sind, sollten zumindest tarifgemäß die Kosten für die neuen und modernen Therapien übernommen werden, die bereits in vergleichbarer Höhe Eingang in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gefunden haben.

Verwandte Themen

Download

VOILA_REP_ID=C1257C99:002F5EB3