Röntgenverordnung, Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung

Gibt es die Röntgenverordnung (RöV) noch?

Am 5. Dezember 2018 wurde die neue Strahlenschutzverordnung veröffentlicht, die am 31. Dezmeber 2018 in Kraft getreten ist. Zusammen mit dem bereits 2017 veröffentlichten Strahlenschutzgesetz löst diese Rechtsverordnung die bislang geltende Röntgenverordnung ab.

Kann man die Gesetzgebung als gebundenes Heft wie früher die Röntgenverordnung bestellen?

Aufgrund des Umfangs gibt es keine gebundene Version der neuen Gesetzgebung. Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrSchV) müssen ständig verfügbar zur Einsicht bereitgehalten werden. Empfehlenswert ist die elektronische Speicherung beider Dokumente beziehungsweise der entsprechenden Links auf dem Desktop eines Praxisrechners:

www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html

www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html

Die Aushangpflicht wird auch erfüllt, wenn hierfür vorhandene Informations- und Kommunikationstechniken (z.B. Intranet) in der Zahnarztpraxis genutzt werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist möglich, wenn sichergestellt wird, dass alle Arbeitnehmer die entsprechenden Vorschriften ohne besondere Anstrengung an frei zugänglichen Computern zur Kenntnis nehmen können.

Siehe hierzu auch im QM-Online:

A04 a01 „Aushangpflichtige Gesetze und Rechtsverordnungen“

 

Sind weiterhin Röntgenpässe bereitzuhalten und anzubieten?

Nein, Röntgenpässe sind nicht mehr bereitzuhalten oder anzubieten. Die bislang geltenden Regelungen zum Röntgenpass wurden nicht in das neue Strahlenschutzrecht übernommen und entfallen ersatzlos.

Was ist bei Stellung der Indikation eines Röntgenbildes zu beachten?

Zusätzlich zur rechtfertigenden Indikation muss nun auch der Zeitpunkt der Indikationsstellung dokumentiert werden (§ 85 StrlSchG).

Wann muss die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung angezeigt werden?

Die Inbetriebnahme muss vier Wochen – statt bisher zwei Wochen – vor Inbetriebnahme der Geräte schriftlich angezeigt werden (§ 19 StrlSchG).

Bei wem muss die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung angezeigt werden?
Müssen vor dem 31. Dezmeber 2018 angezeigte Röntgeneinrichtungen neu angezeigt werden?

Nein, bis zum 31. Dezember 2018 erfolgte Anzeigen gelten nach altem Recht weiterhin fort (§ 200 StrlSchG).

Welche zentralen Aufbewahrungsfristen haben sich geändert?

Bei den Aufzeichnungen über die Konstanzprüfungen wird die Aufbewahrungsfrist von zwei auf zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung verlängert. Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung sind für die Dauer des Betriebes des Röntgengeräts aufzubewahren, mindestens jedoch drei Jahre – statt bisher zwei Jahre – nach Abschluss der nächsten vollständigen Prüfung. Zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen von Prüfkörpern (Uraufnahmen) und die Prüffilme (Konstanzaufnahmen) (§ 117 StrlSchV).

Welche zentralen Aufbewahrungsfristen bleiben unverändert?

Aufzeichnungen zur Anwendung von Röntgenstrahlen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten sind wie bisher zehn Jahre bzw. bei Minderjährigen bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres aufzubewahren. Bei Unterweisungen der Mitarbeiter gilt auch weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (§ 85 StrlSchG und § 63 StrlSchV).

Welche Anforderungen an das Personal und welche weiteren Meldepflichten gibt es?

Für die sichere Ausführung der Tätigkeit ist nach den neuen Bestimmungen mit der Anzeige der Inbetriebnahme nachzuweisen, dass das notwendige Personal (ZFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz) in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht (§ 14 StrlSchG und § 19 StrlSchG).

In welchem Turnus muss die Sachverständigenprüfung wiederholt werden?

Wie bisher ist mindestens alle fünf Jahre eine Prüfung durch den Sachverständigen (Wiederholungsprüfung) notwendig (§ 88 StrlSchV).

Wie hat die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten zu erfolgen?

Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten hat weiterhin schriftlich durch den Strahlenschutzverantwortlichen bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu erfolgen, sofern dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist (§ 70 StrlSchG).

Wann ist ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen?

Wann ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die in Abhängigkeit von Praxisgröße und -struktur, nur individuell beantwortet werden kann.

Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz des Strahlenschutzbeauftragten aus?

Neu ist, dass für den Fall, dass ein in der Praxis angestellter Zahnarzt verpflichtend zum Strahlenschutzbeauftragten zu stellen ist, dieser einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt und nur ausnahmsweise bei Vorliegen außerordentlicher Kündigungsgründe gekündigt werden kann. Der Kündigungsschutz gilt ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter fort (§ 70 StrlSchG).

Wie muss eine Betreuungs- bzw. Begleitperson vorab informiert werden?

Vor dem Betreten des Kontrollbereichs sind diese Personen über mögliche Gefahren der Exposition aufzuklären. Ihnen sind geeignete schriftliche Hinweise anzubieten und auf Wunsch auszuhändigen. Die Unterweisungen dieser Personen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitpersonen erstellt wird (§ 63 StrlSchV, § 122 StrlSchV und § 124 StrlSchV).

Die DGZMK hat hierfür ein Musterformular erstellt. Dieses Formular finden Sie im QM-Online der BLZK unter D06b09 .

Welche zusätzlichen Prüfungen sind durch die Einführung des Aufsichtsprogramms zu erwarten?

Bei DVT-Geräten sehen die Bestimmungen vor, dass Vor-Ort-Prüfungen – voraussichtlich in Abständen von sechs Jahren – durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt durchzuführen sind. Für die anderen zahnärztlichen Röntgengeräte sind keine Vor-Ort-Prüfungen vorgeschrieben. Diese liegen im Ermessen der Gewerbeaufsicht (§ 149 StrlSchV).

Gibt es neue Verpflichtungen für Röntgengeräte?

Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen müssen über eine Funktion verfügen, die die Parameter der bei der Anwendung erhaltenen Exposition der untersuchten oder behandelten Person anzeigt und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Ausgenommen sind hiervon Röntgeneinrichtungen, welche vor dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommen wurden oder noch werden. Die Dokumentation über die Erstinbetriebnahme der Röntgengeräte sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass es sich stets um das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme handelt. Der Nachweis über das Baujahr 2022 einer Röntgeneinrichtung wäre beispielsweise nicht ausreichend. Eine Nachrüstungspflicht für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betreib genommen wurden bzw. werden, ist nicht vorgesehen.

Bei Neugeräten, welche nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb gehen werden, muss die Funktion zur elektronischen Aufzeichnung der Expositionsparameter und Nutzbarmachung für die Qualitätssicherung vorhanden sein (§ 114 StrlSchV und § 195 StrlSchV).

Kontakt

Strahlenschutz
Stefanie Ehrl
Telefonisch erreichbar:
Mo–Do: 8.30 bis 11.30 Uhr
und 12.30 bis 15.00 Uhr
Fr: 8.30 bis 12.00 Uhr
Tel.: 089 230211-352
Fax: 089 230211-353


Arbeitssicherheit
Claudia  Vierheller
Flößergasse 1
81369 München
Telefonisch erreichbar:
Mo–Do: 8.30 bis 11.30 Uhr
und 12.30 bis 15.00 Uhr
Tel.: 089 230211-344
Fax: 089 230211-345


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