Am 5. Dezember 2018 wurde die neue Strahlenschutzverordnung veröffentlicht, die am 31. Dezmeber 2018 in Kraft getreten ist. Zusammen mit dem bereits 2017 veröffentlichten Strahlenschutzgesetz löst diese Rechtsverordnung die bislang geltende Röntgenverordnung ab.
Aufgrund des Umfangs gibt es keine gebundene Version der neuen Gesetzgebung. Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrSchV) müssen ständig verfügbar zur Einsicht bereitgehalten werden. Empfehlenswert ist die elektronische Speicherung beider Dokumente beziehungsweise der entsprechenden Links auf dem Desktop eines Praxisrechners:
www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html
www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html
Die Aushangpflicht wird auch erfüllt, wenn hierfür vorhandene Informations- und Kommunikationstechniken (z.B. Intranet) in der Zahnarztpraxis genutzt werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist möglich, wenn sichergestellt wird, dass alle Arbeitnehmer die entsprechenden Vorschriften ohne besondere Anstrengung an frei zugänglichen Computern zur Kenntnis nehmen können.
Siehe hierzu auch im QM-Online:
A04 a01 „Aushangpflichtige Gesetze und Rechtsverordnungen“ 
Nein, Röntgenpässe sind nicht mehr bereitzuhalten oder anzubieten. Die bislang geltenden Regelungen zum Röntgenpass wurden nicht in das neue Strahlenschutzrecht übernommen und entfallen ersatzlos.
Zusätzlich zur rechtfertigenden Indikation muss nun auch der Zeitpunkt der Indikationsstellung dokumentiert werden (§ 85 StrlSchG).
Die Inbetriebnahme muss vier Wochen – statt bisher zwei Wochen – vor Inbetriebnahme der Geräte schriftlich angezeigt werden (§ 19 StrlSchG).
Nein, bis zum 31. Dezember 2018 erfolgte Anzeigen gelten nach altem Recht weiterhin fort (§ 200 StrlSchG).
Bei den Aufzeichnungen über die Konstanzprüfungen wird die Aufbewahrungsfrist von zwei auf zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung verlängert. Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung sind für die Dauer des Betriebes des Röntgengeräts aufzubewahren, mindestens jedoch drei Jahre – statt bisher zwei Jahre – nach Abschluss der nächsten vollständigen Prüfung. Zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen von Prüfkörpern (Uraufnahmen) und die Prüffilme (Konstanzaufnahmen) (§ 117 StrlSchV).
Aufzeichnungen zur Anwendung von Röntgenstrahlen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten sind wie bisher zehn Jahre bzw. bei Minderjährigen bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres aufzubewahren. Bei Unterweisungen der Mitarbeiter gilt auch weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (§ 85 StrlSchG und § 63 StrlSchV).
Für die sichere Ausführung der Tätigkeit ist nach den neuen Bestimmungen mit der Anzeige der Inbetriebnahme nachzuweisen, dass das notwendige Personal (ZFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz) in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht (§ 14 StrlSchG und § 19 StrlSchG).
Wie bisher ist mindestens alle fünf Jahre eine Prüfung durch den Sachverständigen (Wiederholungsprüfung) notwendig (§ 88 StrlSchV).
Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten hat weiterhin schriftlich durch den Strahlenschutzverantwortlichen bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu erfolgen, sofern dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist (§ 70 StrlSchG).
Wann ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die in Abhängigkeit von Praxisgröße und -struktur, nur individuell beantwortet werden kann.
Neu ist, dass für den Fall, dass ein in der Praxis angestellter Zahnarzt verpflichtend zum Strahlenschutzbeauftragten zu stellen ist, dieser einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt und nur ausnahmsweise bei Vorliegen außerordentlicher Kündigungsgründe gekündigt werden kann. Der Kündigungsschutz gilt ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter fort (§ 70 StrlSchG).
Vor dem Betreten des Kontrollbereichs sind diese Personen über mögliche Gefahren der Exposition aufzuklären. Ihnen sind geeignete schriftliche Hinweise anzubieten und auf Wunsch auszuhändigen. Die Unterweisungen dieser Personen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitpersonen erstellt wird (§ 63 StrlSchV, § 122 StrlSchV und § 124 StrlSchV).
Die DGZMK hat hierfür ein Musterformular erstellt. Dieses Formular finden Sie im QM-Online der BLZK unter D06b09
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Bei DVT-Geräten sehen die Bestimmungen vor, dass Vor-Ort-Prüfungen – voraussichtlich in Abständen von sechs Jahren – durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt durchzuführen sind. Für die anderen zahnärztlichen Röntgengeräte sind keine Vor-Ort-Prüfungen vorgeschrieben. Diese liegen im Ermessen der Gewerbeaufsicht (§ 149 StrlSchV).
Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen müssen über eine Funktion verfügen, die die Parameter der bei der Anwendung erhaltenen Exposition der untersuchten oder behandelten Person anzeigt und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Ausgenommen sind hiervon Röntgeneinrichtungen, welche vor dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommen wurden oder noch werden. Die Dokumentation über die Erstinbetriebnahme der Röntgengeräte sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass es sich stets um das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme handelt. Der Nachweis über das Baujahr 2022 einer Röntgeneinrichtung wäre beispielsweise nicht ausreichend. Eine Nachrüstungspflicht für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betreib genommen wurden bzw. werden, ist nicht vorgesehen.
Bei Neugeräten, welche nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb gehen werden, muss die Funktion zur elektronischen Aufzeichnung der Expositionsparameter und Nutzbarmachung für die Qualitätssicherung vorhanden sein (§ 114 StrlSchV und § 195 StrlSchV).