12/23/2021 | Pressemitteilung

Kürzung der Corona-Hygienepauschale

Bayerische Landeszahnärztekammer kritisiert neue Regelung

München – Die Hygienepauschale zur Abgeltung der aufgrund der Corona-Pandemie notwendigen erhöhten Aufwände für Hygienemaßnahmen in der Zahnarztpraxis wird ein weiteres Mal gekürzt, aber um drei Monate verlängert. Sie war bis 31. Dezember befristet und gilt nun bis zum 31. März 2022. Allerdings sollen nur mehr 4,02 Euro je Sitzung statt ursprünglich 14,23 Euro in Rechnung gestellt werden. Darauf haben sich Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern verständigt.

„Diese Kürzung der Pauschale gerade jetzt ist ein völlig falsches Signal. Die Pandemie ist mit der zu befürchtenden Ausbreitung der Omikron-Variante weiter ungebremst auf dem Vormarsch. Die Kosten für den erhöhten Aufwand konnten schon mit 14,23 Euro pro Sitzung nicht einmal annähernd gedeckt werden“, kritisiert Christian Berger, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer.

Aufgrund der Pandemie sind die Ausgaben für die Hygienemaßnahmen mit erhöhtem Aufwand für Schutzkleidung und Desinfektionsmittel, für geänderte Abläufe am Empfang, Gespräche mit den Patienten und zusätzliche Schutzmaßnahmen für wartende Patienten sowie für erhöhten Verwaltungsaufwand nach wie vor erheblich und deutlich höher als in den meisten Arztpraxen.

Die Vereinbarung zwischen BZÄK, PKV und Beihilfe ist wie die bisherige Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich, d.h. zwischen Patient und Zahnarzt kann abweichend die Honorierung des Hygieneaufwands weiter in Höhe von 14,23 Euro vereinbart werden. Die BLZK rät den Zahnärzten, auch bei den Hygieneaufwendungen betriebswirtschaftlich zu denken und zeigt folgende Alternativen auf:

1. Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 GOZ vor der Behandlung. Der Königsweg ist sicher eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nach vorheriger Vereinbarung. Der Patient erhält möglicherweise keine Erstattung, ist aber verpflichtet, die Summe, die der ehemaligen Hygienepauschale entspricht, in jedem Fall zu begleichen. Bei Problemen bei der Erstattung soll die BLZK informiert werden.

2. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ (soweit der Steigerungsfaktor bis 3,5-fach nicht schon durch andere Erfordernisse ausgeschöpft wurde) mit entsprechender Begründung. Um den Zahlungsanspruch durchzusetzen, können Nachbegründungen erforderlich werden.

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