Rechte und Pflichten Auszubildende/r und Ausbildende/r

Die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien sind im Ausbildungsvertrag in den §§ 6 und 7 festgelegt. Sie sind damit fester Vertragsbestandteil und gelten für beide Vertragsparteien.

Die Ausbildung hat die Vermittlung von beruflicher Handlungskompetenz zum Ziel. Der Ausbildende ist daher verpflichtet, alle im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse unter Förderung der Kernkompetenzen zu vermitteln. Die Inhalte sind im Ausbildungsrahmenplan nach Dauer und Zeitpunkt beschrieben.

Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, S. 6)

Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Auszubildende dürfen nicht dauerhaft zu Erfüllung von Arbeitsleistung herangezogen werden.
  • Die Auszubildenden müssen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Der Ausbildende kann die Auszubildende nicht eigenmächtig vom Besuch der Berufsschule befreien.
  • Arbeitsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur in der Praxis, sind den Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Auch die Auszubildenden unterliegen der Schweigepflicht, Geheimhaltung und den Regelungen des Datenschutzes. Wir empfehlen, hierfür gesonderte Vereinbarungen unterschreiben zu lassen. Formulare und weitere Hinweise dazu finden Sie im QM Online.

B04 Unterweisung von Arbeitnehmern

Weitere Hinweise zu den Rechten und Pflichten im Ausbildungsvertrag finden Sie auch im Musterausbildungsvertrag ZFA (PDF | 896 KB)

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