Vorgaben Arbeitsschutz

Für Auszubildende gelten in diesem Bereich grundsätzlich alle Vorgaben wie für andere Angestellte in der Zahnarztpraxis gleichermaßen. Umfassende Informationen dazu finden Sie im QM Online .

Minderjährige Auszubildende

Gem. § 32 ff Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist vor Eintritt in das Berufsleben für Jugendliche unter 18 Jahren die Erstuntersuchung von einem beliebigen Arzt (z.B. Hausarzt) verpflichtend durchzuführen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt das Land Bayern. Nach einem Jahr muss eine Nachuntersuchung erfolgen, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Die Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ersetzt nicht die Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder umgekehrt. Diese Vorsorgen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (analog G42) und Feuchtarbeit (analog G24) sind zusätzlich durchzuführen.

Die Arbeitnehmer-Unterweisungen sind für minderjährige Auszubildende halbjährlich durchzuführen und zu dokumentieren.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde ist in der Praxis an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen bzw. auszuhängen.

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