05/16/2022 | Pressemitteilung

Zeitgemäße PAR-Therapie auch für privat Versicherte

Zahnärzte begrüßen Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums

München – Seit dem 1. Juli 2021 ermöglicht die „Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen“ (PAR-Richtlinie) gesetzlich versicherten Patienten den Zugang zu einer zeitgemäßen Parodontitistherapie. Der Leistungsumfang wurde in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften entwickelt und stellt eine echte Verbesserung im Kampf gegen die Volkskrankheit Parodontitis dar. Die Bundeszahnärztekammer hat das Leistungsgeschehen in die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) transferiert, damit auch privat Versicherte entsprechend den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) behandelt werden können.

Da zahlreiche dafür notwendige Leistungen in der Anlage 1 der GOZ nicht beschrieben sind, ist aus Sicht der Bundeszahnärztekammer eine analoge Berechnung auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich. Die Bayerische Landeszahnärztekammer hat im Bayerischen Zahnärzteblatt (Ausgabe 5/2022) einen Artikel veröffentlicht, im dem die gesamte Behandlungsstrecke analogisiert ist, und die korrekte Abrechnung mit praktischen Beispielen erklärt wird.

PAR-Leistungen richtig berechnen – Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“, BZB 5/2022, S. 40-47

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) stellte jedoch die Analogberechnung mit dem Argument in Abrede, dass alle PAR-Leistungen im Gebührenverzeichnis der GOZ abgebildet seien. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun klargestellt, dass entgegen der Auffassung des PKV-Verbands eine analoge Berechnung sehr wohl zulässig ist. In der Antwort auf eine Anfrage des bayerischen Bundestagsabgeordneten Stephan Pilsinger (CSU) heißt es wörtlich: „Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ist eine Anpassung der GOZ ebenfalls nicht erforderlich, da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können.“ Christian Berger, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, sieht die Zahnärzte dadurch gestärkt für mögliche Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen: „Aufgrund der Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums können wir nun auch privat Versicherten eine zeitgemäße Parodontitistherapie anbieten, die den Leitlinien der DG PARO entspricht. Ich appelliere an den PKV-Verband, seinen Widerstand gegen die Analogberechnung aufzugeben und seinen Mitgliedern die Übernahme der Kosten gemäß der Analogberechnung zu empfehlen. Anderenfalls wären die privat Versicherten bei der PAR-Behandlung Patienten zweiter Klasse.“

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