07/07/2026 | Nachrichten | BLZK

Stillende Mitarbeiterinnen in der Zahnarztpraxis

Mutterschutz und Pflichten für den Arbeitgeber

Stillende Arbeitnehmerinnen stehen unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Ziel ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin, sofern keine unverantwortbare Gefährdung für Mutter oder Kind besteht.

Sobald eine Mitarbeiterin mitteilt, dass sie stillt, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung überprüfen, die Arbeitsbedingungen individuell bewerten, erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen, ein Beratungsgespräch anbieten und die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Zudem sind Stillpausen sowie ein geeigneter Rückzugsraum zu ermöglichen.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

In Zahnarztpraxen sind insbesondere Risiken durch bestimmte Gefahrstoffe, infektiöse Biostoffe sowie belastende Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Besteht eine Gefährdung, sind zunächst die Arbeitsbedingungen anzupassen oder eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zu prüfen. Ein Beschäftigungsverbot kommt nur als letzte Maßnahme in Betracht.

Während eines Beschäftigungsverbots erhält die Arbeitnehmerin Mutterschutzlohn. Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht bis vier Monate nach der Entbindung.

Handlungsempfehlung für Praxisinhaber

Arbeitgeber sollten Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig aktualisieren, individuelle Umstände berücksichtigen und alle Schutzmaßnahmen sorgfältig dokumentieren.

Nähere Informationen finden Sie:

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