02/27/2023 | Nachrichten | Coronavirus

Ende der besonderen Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in Bayern

Auswirkung auf Zahnarztpraxen ab dem 1. März

Ab 1. März gelten für positiv auf das Coronavirus getestete Inhaber, Beschäftigte und Besucher von Zahnarztpraxen keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote mehr. Die Verpflichtung der Praxisinhaber zur Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz anderer Personen bei der Behandlung positiv Getesteter (z.B. Zeitfenster für die Behandlung) entfällt.

Diese besonderen verpflichtenden Schutzmaßnahmen wurden mit Entfallen der Isolationspflicht in Bayern zum 16. November 2022 durch die Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) unter anderem für Zahnarztpraxen eingeführt. Die AV Corona-Schutzmaßnahmen tritt nun mit Ablauf des 28. Februar außer Kraft.

Hinweis: Die für alle Patienten und Besucher geltenden Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zur FFP2-Maskenpflicht sind weiterhin zu beachten.

Einzelheiten zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis finden Sie hier:

Hygiene-, Schutzmaßnahmen und Umgang mit Patienten in der Zahnarztpraxis

Coronavirus|Covid-19

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