05/26/2021 | Nachrichten | eHBA

Wann darf wer den eHBA sperren?

Überblick über die Sperrung des eHBA

Nach erfolgreicher Aktivierung und Freischaltung ist Ihr eHBA bis zu fünf Jahre gültig – die genaue Dauer variiert je nach Vertrauensdiensteanbieter (VDA). In bestimmten Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der eHBA vorübergehend oder dauerhaft gesperrt werden muss. Hier erhalten Sie einen Überblick, wann der eHBA von wem gesperrt werden kann.

Der Ausweisinhaber darf den eHBA durch den VDA sperren lassen …

  • bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises (verpflichtend!),
  • wenn er als Zertifikatsinhaber gemäß Vertrauensdienstegesetz keine weitere Nutzung der Zertifikate wünscht.

Der ausgebende VDA darf den eHBA sperren …

  • falls das Zertifikat auf Basis falscher Angaben vergeben wurde,
  • bei Anordnung einer Sperrung durch die Bundesnetzagentur,
  • wenn der eHBA-Inhaber dem VDA die anfallenden Gebühren schuldet (nach erfolgloser Durchführung eines geordneten Mahnverfahrens über drei Monate),
  • im seltenen Fall, wenn der VDA seine Dienste einstellt und kein anderer VDA seinen Betrieb übernimmt.

Die Zahnärztekammer darf den eHBA durch den VDA sperren lassen …

  • wenn die Berufszulassung (Approbation oder Erlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz) des eHBA-Inhabers entzogen worden ist oder ruht oder der Inhaber auf diese verzichtet hat,
  • wenn der eHBA-Inhaber verstorben ist,
  • bei begründetem Verdacht auf Missbrauch des eHBA,
  • wenn die Zuständigkeit für die Verwaltung des eHBA bei einem Kammerwechsel nicht ordnungsgemäß an die aufnehmende Zahnärztekammer übergeben werden kann (z.B., wenn die aufnehmende Kammer die Kammervereinbarung nicht unterzeichnet hat).

Sie haben Ihren eHBA verloren oder haben anderweitige Probleme? Informieren Sie sich zuerst bei Ihrem zuständigen VDA, von dem Sie den eHBA erhalten haben. Auf ihren jeweiligen Onlineportalen geben die VDA einen Überblick, was in welchem Fall zu tun ist.

Fragen und Antworten

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