03/16/2026 | Nachrichten | BLZK

Sämtliche Streitigkeiten aus Heilbehandlungen seit 01.01.2026 ausschließlich den Landgerichten zugewiesen

Wesentliche Änderungen für die sachliche Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte

Seit 01.01.2026 sind erstmals ganz unabhängig von ihrem Streitwert sämtliche Streitigkeiten aus Heilbehandlungen ausschließlich den Landgerichten zugewiesen. Dies betrifft beispielsweise zivilrechtliche Honoraransprüche aus zahnärztlicher Behandlung und Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche von Patientinnen und Patienten. Die Änderung ergibt sich aus § 71 Absatz 2 Nr. 9 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Ganz unabhängig davon wurde – außerhalb von Streitigkeiten aus Heilbehandlungen – der Grenzwert für die streitwertabhängige Abgrenzung der Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte in anderen Streitsachen von bisher 5.000 Euro ab 01.01.2026 auf 10.000 Euro erhöht, § 23 Nr. 1 GVG.

Die beiden Neuregelungen finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 bei Gericht anhängig geworden sind.

Die Änderungen der Gerichtszuständigkeit brachte das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen", BGBl. 2025 I Nr. 318 vom 11.12.2025.

VOILA_REP_ID=C1257C99:002F5EB3