Arbeitsmedizinische Vorsorge
Angestellte (auch Auszubildende) in einer Zahnarztpraxis müssen je nach Umfang des Einsatzes eine Vorsorge nach G37 (Bildschirmarbeit), G42 (Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung) oder G24 (Hauterkrankungen) nachweisen. Informationen zum Umfang und den Fristen der einzelnen Vorsorgen finden Sie im QM-Online der BLZK, Kapitel B01.