Nachrichten

Tipps zur Zahn-OP

Neuer Patientenfilm auf zahn.de

Ein neuer Patientenfilm auf der BLZK-Patientenwebsite zahn.de gibt Patientinnen und Patienten Tipps, wie Sie sich vor und nach einer Zahn-OP richtig verhalten, damit der Eingriff gut verläuft und die Wunde schnell verheilt. Sie erfahren zum Beispiel, wie sie die Wunde richtig kühlen und welche Lebensmittel sie nach einer Zahn-OP besser meiden sollten. Außerdem informiert der knapp dreieinhalb Minuten lange Animationsfilm darüber, was bei der Mundhygiene nach dem Eingriff zu beachten ist.

Patientenfilm in der Praxis nutzen

Bei der Themenwahl hat sich die BLZK an den statistischen Zahlen von zahn.de orientiert: Wie man sich nach einer Zahnoperation richtig verhält, gehört dauerhaft zu den beliebtesten Themen auf der Patientenwebsite. Nutzen Sie den neuen Film gern für Ihr Beratungsgespräch: Zeigen Sie ihn Ihren Patientinnen und Patienten zum Beispiel auf dem Tablet oder PC in der Praxis. Oder machen Sie sie darauf aufmerksam, dass sie sich das Video auf zahn.de jederzeit in Ruhe zu Hause ansehen können.

Hier finden Sie das neue Video in der Mediathek auf zahn.de.

In der Mediathek finden Sie auch viele weitere Patientenfilme.


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GOZ-Senat fasst ersten Beschluss

Auffassung der BLZK zur Begrifflichkeit „Getrennte Kavitäten“

Der neu gewählte Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer hat am 11. Februar die Einberufung eines GOZ-Senats beschlossen. Zu den Aufgaben des GOZ-Senates zählt die Kommentierung und Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Dabei sind sowohl der aktuelle zahnmedizinische Erkenntnisstand wie auch die derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Besonders zu beachten ist die Vorgabe aus § 15 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, nach der die GOZ den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der Zahlungspflichtigen Rechnung zu tragen hat.

Dem GOZ-Senat gehören als ständige Mitglieder an:

  • Dr. Dr. Frank Wohl (Vorsitzender)
  • Dr. Barbara Mattner
  • Dr. Alexander Hartmann

Der Beschluss Nr. 1 des GOZ-Senats vom 15. Februar 2023 gibt die Auffassung der Bayerischen Landeszahnärztekammer zur Definition der Begrifflichkeit „Getrennte Kavitäten“ wieder (siehe dazu auch Artikel „GOZ aktuell: Zahnerhaltung durch moderne Füllungstherapie” aus dem BZB 3/2023)

Beschluss Nr. 1 des GOZ-Senats

Artikel aus dem BZB 3/2023 als PDF lesen (46 KB)


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BIBB-Online-Veranstaltungsreihe zur Implementation und Umsetzung der ZahnmedAusbV

Jetzt zu Teil 2 am 23. März anmelden

Zum 1. August 2022 trat die modernisierte Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) in Kraft. Eine Informationsreihe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB), durchgeführt in Zusammenarbeit mit Fachexpertinnen und Fachexperten aus Praxis und Berufsschule, möchte die Einführung dieser neuen Ausbildungsordnung unterstützen.

Am 1. September 2022 fand die erste Veranstaltung mit Blick auf die neuen Ausbildungsinhalte statt.

Der zweite Teil folgt nun am 23. März 2023 von 19.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr als Videokonferenz über WebEx.

  • Thema: Die Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1: Sie fragen – wir antworten
  • Fortbildungspunkte: 3

Anmeldung

Die Anmeldung zur zweiten Veranstaltung erfolgt per E-Mail an: zfa@bibb.de

Programm und weitere Informationen

Hier finden Sie Informationen zum Programm, zur Anmeldung und einen Ausblick auf weitere Veranstaltungen:

Online-Veranstaltungsreihe Teil 2: Die Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1, Sie fragen – wir antworten – Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)


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Was ist neu bei der Abschlussprüfung?

Änderungen in der Ausbildungsverordnung für ZFA

Die ersten Prüfungen nach der neuen Ausbildungsverordnung finden zwar erst 2024 statt, aber bereits mit dem Beginn der Ausbildung startet die Vorbereitung auf einen erfolgreichen Abschluss. Deshalb ist es für angehende ZFA wichtig, sich rechtzeitig über die Modalitäten der Prüfung zu informieren.

Abschlussprüfung künftig in zwei Teilen

Im August letzten Jahres ist die neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) in Kraft getreten. Sie gilt für alle Azubis, die seit dem 1. August 2022 ihre Ausbildung begonnen haben. Darin ist festgelegt, dass die Abschlussprüfung künftig in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfindet (sogenannte „gestreckte“ Abschlussprüfung). Es gibt also keine Zwischenprüfung mehr, sondern eine Abschlussprüfung aus zwei getrennt bewerteten Teilen.

Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr (spätestens am Ende des 2. Ausbildungsjahres) absolviert werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Die beiden Teile werden im Gesamtergebnis der Abschlussprüfung unterschiedlich stark gewichtet, wie die nachfolgende Tabelle zeigt.

Nachdem Teil 1 abgelegt wurde, werden die Teilnehmenden schriftlich über das Ergebnis der ersten Prüfungsleistungen informiert.


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Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung leicht gemacht

Drei Schritte, um mit (Arbeits-)Sicherheit gut ins neue Jahr zu starten

Die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat am Arbeitsplatz oberste Priorität. Eine der wirksamsten Methoden, um Unfälle und Erkrankungen am Arbeitsplatz zu vermeiden, ist die Unterweisung der Mitarbeitenden zu möglichen Gefahrenquellen. Arbeitgeber sind laut Arbeitsschutzgesetz sogar dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig zu sicherheitsgerechtem und gesundheitsbewusstem Verhalten zu motivieren. Als Grundlage für die Unterweisung dient die Gefährdungsbeurteilung.

1. Schritt: Gefährdungsbeurteilung

In einer gezielten Analyse werden potenzielle Gefahren ermittelt und Risiken benannt. Daraus ergeben sich die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte regelmäßig überprüft werden und ist spätestens dann zu bearbeiten, wenn sich Arbeitsabläufe ändern oder neue Verfahren eingeführt werden. Auch die Änderungen von rechtlichen Vorgaben, Unfallverhütungsvorschriften oder die Einführung neuer Schutzmaßnahmen machen eine Aktualisierung erforderlich.

Unterschieden wird in der Praxis zwischen der Erfassung von allgemeinen Gefährdungen und tätigkeitsbezogenen Gefährdungen. Besondere Situationen wie Schwangerschaft oder eine geplante Stillzeit erfordern zusätzlich einen gesonderten Blick auf mögliche Gefährdungen:

a) Allgemeine Gefährdungen

Psychischer Stress, elektrische Spannung oder die Möglichkeit einer Brandentstehung sind beispielsweise allgemeine Gefährdungen, die an jedem Arbeitsplatz entstehen können. Mithilfe entsprechender Prüflisten (z.B. C01b01 ), die sich in jedem Kapitel des QM Online befinden, können allgemeine Gefährdungen erfasst werden. Sofern nicht alle Fragen mit „ja“ beantwortet werden, muss im Einzelfall nachgebessert werden.

b) Tätigkeitsbezogene Gefährdungen

Das Kapitel C01b02 „Gefährdungsbeurteilung“ bildet tätigkeitsbezogene Gefährdungen ab, die sich aus der speziellen Arbeitsaufgabe jedes Mitarbeiters ergeben. Daraus müssen zielgerichtete Arbeitsschutzmaßnahmen erfolgen. Soweit Handlungsbedarf besteht, gilt es, diese Maßnahmen in die Praxis umzusetzen.

Anmerkung: Während der Covid-19-Pandemie ist die Gefährdungsbeurteilung C01b02 durch das Dokument C01b04 „Gefährdungsbeurteilung SARS-CoV-2“ zu erweitern. Die aktuell gültigen Bestimmungen können Sie auf der Corona-Themenseite unter „Hygiene-, Schutzmaßnahmen und Umgang mit Patienten in der Zahnarztpraxis“ entnehmen:

www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_corona_hygiene.html

c) Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung (Punkt b) wird jeder Arbeitsplatz daraufhin überprüft, ob eine potenzielle Gefährdung für eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin bestehen könnte oder ob diese durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Dies erfolgt unabhängig davon, ob dieser Arbeitsplatz momentan von einer Frau besetzt wird.

Sobald dem Arbeitgeber tatsächlich eine Schwangerschaft oder geplante Stillzeit mitgeteilt wird, muss diese Gefährdungsbeurteilung immer mithilfe des Kapitels B05b03 „Gefährdungsbeurteilung bei Weiterbeschäftigung“ konkretisiert werden. Wird im Rahmen dieser Beurteilung eine sogenannte „unverantwortbare Gefährdung“ festgestellt oder kann diese nicht ausgeschlossen werden, ist ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber auszusprechen.

Anmerkung: Die aktuell gültigen Bestimmungen zum Mutterschutz während der Covid-19-Pandemie sind auf der Corona-Themenseite unter „Arbeitsrechtliches während der Corona-Pandemie“ zu entnehmen:

www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_corona_arbeitsrecht.html

2. Schritt: Unterweisungen

Damit sich Mitarbeiter sicherheitsgerecht und gesundheitsbewusst verhalten können, müssen sie vom Arbeitgeber über mögliche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz informiert werden. Alle Beschäftigten der Praxis (Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahntechniker, angestellte Zahnärzte, Auszubildende etc.) erhalten vor Aufnahme der Tätigkeit, also bei der Einstellung, eine Erstunterweisung in alle sicherheitsrelevanten Themen. Mindestens einmal jährlich sind Wiederholungsunterweisungen erforderlich. Jugendliche werden gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz sogar halbjährlich unterwiesen. Auch wenn neue Geräte oder Technologien eingeführt werden, erfolgt eine erneute Unterweisung.

In den einzelnen Kapiteln des QM Online sind Formulare für die Unterweisungen (z.B. B02b02 ) eingestellt. Im Zweifel lässt sich so ganz einfach feststellen, für welche Themen eine Unterweisung grundsätzlich erforderlich ist. Unterwiesen werden alle angestellten Mitarbeiter, für die das
jeweilige Thema relevant ist. So kann beispielsweise bei einem Zahntechniker die Unterweisung zum Strahlenschutz (D06b02 ) vernachlässigt werden. Die Unterweisung „Brandschutz“ (C03b02 ) hingegen betrifft sicherlich alle Beschäftigten in der Zahnarztpraxis.

3. Schritt: Dokumentation

a) Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplatzanalysen

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, je nach Art der Tätigkeit eine Dokumentation vorzunehmen. Diese muss die erforderlichen Unterlagen umfassen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (C01b02 ) hervorgeht, und die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen (Prüflisten) sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung enthalten (C01b03 ).

b) Unterweisungen

Es empfiehlt sich, die Unterweisungen themenbezogen auf einem eigenen Blatt zu dokumentieren. Diese sind in den jeweiligen Kapiteln im QM Online eingestellt. Im Kapitel B04b02  findet sich ein Dokumentationsblatt, das generell für jedes unterwiesene Thema eingesetzt werden kann.

Unterweisungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind spezifisch auf einen Jugendlichen zugeschnitten. Es empfiehlt sich deshalb, ein eigenes Blatt zur Dokumentation (B06b02 ) zu verwenden. Das Dokumentationsblatt sollte fortlaufend geführt werden, bis der Mitarbeitende nicht mehr dem Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegt.


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Kein Anspruch auf Coronatests nach der Coronavirus-Testverordnung ab 1. März

Coronatests können ab 1. März 2023 nicht mehr auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch genommen und durchgeführt werden. Dies gilt nicht nur für „Bürgertestungen“, sondern beispielsweise auch für die Beschaffung von Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung für die Testung des Praxisteams (Inhaber und eigenes Personal der Zahnarztpraxis).

Eine Abrechnung auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung ist folglich nur noch für bis einschließlich 28. Februar erbrachte Leistungen und beschaffte Sachkosten möglich. Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte wie bisher an die hierfür auch für Zahnärzte zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).

Einzelheiten zur Coronavirus-Testverordnung finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.


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17.03.2023 | Patienten und Versorgungsforschung
Tipps zur Zahn-OP

Neuer Patientenfilm auf zahn.de

Ein neuer Patientenfilm auf der BLZK-Patientenwebsite zahn.de gibt Patientinnen und Patienten Tipps, wie Sie sich vor und nach einer Zahn-OP richtig verhalten, damit der Eingriff gut verläuft und die Wunde schnell verheilt. Sie erfahren zum Beispiel, wie sie die Wunde richtig kühlen und welche Lebensmittel sie nach einer Zahn-OP besser meiden sollten. Außerdem informiert der knapp dreieinhalb Minuten lange Animationsfilm darüber, was bei der Mundhygiene nach dem Eingriff zu beachten ist.

Patientenfilm in der Praxis nutzen

Bei der Themenwahl hat sich die BLZK an den statistischen Zahlen von zahn.de orientiert: Wie man sich nach einer Zahnoperation richtig verhält, gehört dauerhaft zu den beliebtesten Themen auf der Patientenwebsite. Nutzen Sie den neuen Film gern für Ihr Beratungsgespräch: Zeigen Sie ihn Ihren Patientinnen und Patienten zum Beispiel auf dem Tablet oder PC in der Praxis. Oder machen Sie sie darauf aufmerksam, dass sie sich das Video auf zahn.de jederzeit in Ruhe zu Hause ansehen können.

Hier finden Sie das neue Video in der Mediathek auf zahn.de.

In der Mediathek finden Sie auch viele weitere Patientenfilme.


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16.03.2023 | GOZ-Senat
GOZ-Senat fasst ersten Beschluss

Auffassung der BLZK zur Begrifflichkeit „Getrennte Kavitäten“

Der neu gewählte Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer hat am 11. Februar die Einberufung eines GOZ-Senats beschlossen. Zu den Aufgaben des GOZ-Senates zählt die Kommentierung und Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Dabei sind sowohl der aktuelle zahnmedizinische Erkenntnisstand wie auch die derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Besonders zu beachten ist die Vorgabe aus § 15 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, nach der die GOZ den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der Zahlungspflichtigen Rechnung zu tragen hat.

Dem GOZ-Senat gehören als ständige Mitglieder an:

  • Dr. Dr. Frank Wohl (Vorsitzender)
  • Dr. Barbara Mattner
  • Dr. Alexander Hartmann

Der Beschluss Nr. 1 des GOZ-Senats vom 15. Februar 2023 gibt die Auffassung der Bayerischen Landeszahnärztekammer zur Definition der Begrifflichkeit „Getrennte Kavitäten“ wieder (siehe dazu auch Artikel „GOZ aktuell: Zahnerhaltung durch moderne Füllungstherapie” aus dem BZB 3/2023)

Beschluss Nr. 1 des GOZ-Senats

Artikel aus dem BZB 3/2023 als PDF lesen (46 KB)


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14.03.2023 | Zahnaerztliches Personal
BIBB-Online-Veranstaltungsreihe zur Implementation und Umsetzung der ZahnmedAusbV

Jetzt zu Teil 2 am 23. März anmelden

Zum 1. August 2022 trat die modernisierte Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) in Kraft. Eine Informationsreihe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB), durchgeführt in Zusammenarbeit mit Fachexpertinnen und Fachexperten aus Praxis und Berufsschule, möchte die Einführung dieser neuen Ausbildungsordnung unterstützen.

Am 1. September 2022 fand die erste Veranstaltung mit Blick auf die neuen Ausbildungsinhalte statt.

Der zweite Teil folgt nun am 23. März 2023 von 19.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr als Videokonferenz über WebEx.

  • Thema: Die Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1: Sie fragen – wir antworten
  • Fortbildungspunkte: 3

Anmeldung

Die Anmeldung zur zweiten Veranstaltung erfolgt per E-Mail an: zfa@bibb.de

Programm und weitere Informationen

Hier finden Sie Informationen zum Programm, zur Anmeldung und einen Ausblick auf weitere Veranstaltungen:

Online-Veranstaltungsreihe Teil 2: Die Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1, Sie fragen – wir antworten – Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)


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14.03.2023 | Zahnaerztliches Personal
Was ist neu bei der Abschlussprüfung?

Änderungen in der Ausbildungsverordnung für ZFA

Die ersten Prüfungen nach der neuen Ausbildungsverordnung finden zwar erst 2024 statt, aber bereits mit dem Beginn der Ausbildung startet die Vorbereitung auf einen erfolgreichen Abschluss. Deshalb ist es für angehende ZFA wichtig, sich rechtzeitig über die Modalitäten der Prüfung zu informieren.

Abschlussprüfung künftig in zwei Teilen

Im August letzten Jahres ist die neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) in Kraft getreten. Sie gilt für alle Azubis, die seit dem 1. August 2022 ihre Ausbildung begonnen haben. Darin ist festgelegt, dass die Abschlussprüfung künftig in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfindet (sogenannte „gestreckte“ Abschlussprüfung). Es gibt also keine Zwischenprüfung mehr, sondern eine Abschlussprüfung aus zwei getrennt bewerteten Teilen.

Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr (spätestens am Ende des 2. Ausbildungsjahres) absolviert werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Die beiden Teile werden im Gesamtergebnis der Abschlussprüfung unterschiedlich stark gewichtet, wie die nachfolgende Tabelle zeigt.

Nachdem Teil 1 abgelegt wurde, werden die Teilnehmenden schriftlich über das Ergebnis der ersten Prüfungsleistungen informiert.


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09.03.2023 | Praxisführung und Strahlenschutz
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung leicht gemacht

Drei Schritte, um mit (Arbeits-)Sicherheit gut ins neue Jahr zu starten

Die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat am Arbeitsplatz oberste Priorität. Eine der wirksamsten Methoden, um Unfälle und Erkrankungen am Arbeitsplatz zu vermeiden, ist die Unterweisung der Mitarbeitenden zu möglichen Gefahrenquellen. Arbeitgeber sind laut Arbeitsschutzgesetz sogar dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig zu sicherheitsgerechtem und gesundheitsbewusstem Verhalten zu motivieren. Als Grundlage für die Unterweisung dient die Gefährdungsbeurteilung.

1. Schritt: Gefährdungsbeurteilung

In einer gezielten Analyse werden potenzielle Gefahren ermittelt und Risiken benannt. Daraus ergeben sich die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte regelmäßig überprüft werden und ist spätestens dann zu bearbeiten, wenn sich Arbeitsabläufe ändern oder neue Verfahren eingeführt werden. Auch die Änderungen von rechtlichen Vorgaben, Unfallverhütungsvorschriften oder die Einführung neuer Schutzmaßnahmen machen eine Aktualisierung erforderlich.

Unterschieden wird in der Praxis zwischen der Erfassung von allgemeinen Gefährdungen und tätigkeitsbezogenen Gefährdungen. Besondere Situationen wie Schwangerschaft oder eine geplante Stillzeit erfordern zusätzlich einen gesonderten Blick auf mögliche Gefährdungen:

a) Allgemeine Gefährdungen

Psychischer Stress, elektrische Spannung oder die Möglichkeit einer Brandentstehung sind beispielsweise allgemeine Gefährdungen, die an jedem Arbeitsplatz entstehen können. Mithilfe entsprechender Prüflisten (z.B. C01b01 ), die sich in jedem Kapitel des QM Online befinden, können allgemeine Gefährdungen erfasst werden. Sofern nicht alle Fragen mit „ja“ beantwortet werden, muss im Einzelfall nachgebessert werden.

b) Tätigkeitsbezogene Gefährdungen

Das Kapitel C01b02 „Gefährdungsbeurteilung“ bildet tätigkeitsbezogene Gefährdungen ab, die sich aus der speziellen Arbeitsaufgabe jedes Mitarbeiters ergeben. Daraus müssen zielgerichtete Arbeitsschutzmaßnahmen erfolgen. Soweit Handlungsbedarf besteht, gilt es, diese Maßnahmen in die Praxis umzusetzen.

Anmerkung: Während der Covid-19-Pandemie ist die Gefährdungsbeurteilung C01b02 durch das Dokument C01b04 „Gefährdungsbeurteilung SARS-CoV-2“ zu erweitern. Die aktuell gültigen Bestimmungen können Sie auf der Corona-Themenseite unter „Hygiene-, Schutzmaßnahmen und Umgang mit Patienten in der Zahnarztpraxis“ entnehmen:

www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_corona_hygiene.html

c) Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung (Punkt b) wird jeder Arbeitsplatz daraufhin überprüft, ob eine potenzielle Gefährdung für eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin bestehen könnte oder ob diese durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Dies erfolgt unabhängig davon, ob dieser Arbeitsplatz momentan von einer Frau besetzt wird.

Sobald dem Arbeitgeber tatsächlich eine Schwangerschaft oder geplante Stillzeit mitgeteilt wird, muss diese Gefährdungsbeurteilung immer mithilfe des Kapitels B05b03 „Gefährdungsbeurteilung bei Weiterbeschäftigung“ konkretisiert werden. Wird im Rahmen dieser Beurteilung eine sogenannte „unverantwortbare Gefährdung“ festgestellt oder kann diese nicht ausgeschlossen werden, ist ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber auszusprechen.

Anmerkung: Die aktuell gültigen Bestimmungen zum Mutterschutz während der Covid-19-Pandemie sind auf der Corona-Themenseite unter „Arbeitsrechtliches während der Corona-Pandemie“ zu entnehmen:

www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_corona_arbeitsrecht.html

2. Schritt: Unterweisungen

Damit sich Mitarbeiter sicherheitsgerecht und gesundheitsbewusst verhalten können, müssen sie vom Arbeitgeber über mögliche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz informiert werden. Alle Beschäftigten der Praxis (Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahntechniker, angestellte Zahnärzte, Auszubildende etc.) erhalten vor Aufnahme der Tätigkeit, also bei der Einstellung, eine Erstunterweisung in alle sicherheitsrelevanten Themen. Mindestens einmal jährlich sind Wiederholungsunterweisungen erforderlich. Jugendliche werden gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz sogar halbjährlich unterwiesen. Auch wenn neue Geräte oder Technologien eingeführt werden, erfolgt eine erneute Unterweisung.

In den einzelnen Kapiteln des QM Online sind Formulare für die Unterweisungen (z.B. B02b02 ) eingestellt. Im Zweifel lässt sich so ganz einfach feststellen, für welche Themen eine Unterweisung grundsätzlich erforderlich ist. Unterwiesen werden alle angestellten Mitarbeiter, für die das
jeweilige Thema relevant ist. So kann beispielsweise bei einem Zahntechniker die Unterweisung zum Strahlenschutz (D06b02 ) vernachlässigt werden. Die Unterweisung „Brandschutz“ (C03b02 ) hingegen betrifft sicherlich alle Beschäftigten in der Zahnarztpraxis.

3. Schritt: Dokumentation

a) Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplatzanalysen

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, je nach Art der Tätigkeit eine Dokumentation vorzunehmen. Diese muss die erforderlichen Unterlagen umfassen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (C01b02 ) hervorgeht, und die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen (Prüflisten) sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung enthalten (C01b03 ).

b) Unterweisungen

Es empfiehlt sich, die Unterweisungen themenbezogen auf einem eigenen Blatt zu dokumentieren. Diese sind in den jeweiligen Kapiteln im QM Online eingestellt. Im Kapitel B04b02  findet sich ein Dokumentationsblatt, das generell für jedes unterwiesene Thema eingesetzt werden kann.

Unterweisungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind spezifisch auf einen Jugendlichen zugeschnitten. Es empfiehlt sich deshalb, ein eigenes Blatt zur Dokumentation (B06b02 ) zu verwenden. Das Dokumentationsblatt sollte fortlaufend geführt werden, bis der Mitarbeitende nicht mehr dem Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegt.


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28.02.2023 | Coronavirus
Kein Anspruch auf Coronatests nach der Coronavirus-Testverordnung ab 1. März

Coronatests können ab 1. März 2023 nicht mehr auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch genommen und durchgeführt werden. Dies gilt nicht nur für „Bürgertestungen“, sondern beispielsweise auch für die Beschaffung von Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung für die Testung des Praxisteams (Inhaber und eigenes Personal der Zahnarztpraxis).

Eine Abrechnung auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung ist folglich nur noch für bis einschließlich 28. Februar erbrachte Leistungen und beschaffte Sachkosten möglich. Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte wie bisher an die hierfür auch für Zahnärzte zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).

Einzelheiten zur Coronavirus-Testverordnung finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.


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